Bekanntmachung. Bei der gegenwärtig offenkundig mißlichen Lange hiesiger Stadt hat man nöthig gefunden, zu Handhabung allgemeiner Ruhe und Sicherheit, dann Abwendung und Steurung der Feuersgefahr folgendes zu verordnen ...1794 - 2 pages |
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Abtheilung hiesiger Stadt angewiesene männliche Bewohner angewiesenen Bronnen eilen Anweisung gemäß gutwillig Bearbeitung der Feuer bedeutete Lichtausstellung begriffene Inwohner Beifassen beor besonders angewiesene männliche Bewohner des Stadt Bewohner hiesiger Stadt bleibenden Inwohnern stets Brandstätte einfindende Polizei Bronnen Aufseher Brunst obwaltet Buchstaben eingerichtete Abtheilung Bütte nebst Schöpfkübel eingerichtete Abtheilung hiesiger empfangenden Anweisung gemäß erspriesliche Vorschläge ertheilter Dienstanweisung vorschreiten etnem jeglichen Feuersbrunst Feuersgefahr oder Brunst Gefellen gemäß gutwillig fügen Geschlechts zu Hause große Bütte nebst Haus bleibenden Inwohnern Hause ruhig verbleiben hiesiger Stadt ermahnet jedem Feuerlårmen Leitung des Löschgeschäfts lichen Personen empfangenden Löschgeräthschaften bestellte Bürger Löschgeschäfts einmischen Mannheim den 21ten mäßig anzumelden Nachsichten keine Verhinderung nebst Schöpfkübel auszustellen nen vorgreifen möge obhabenden Nachsichten obigen nicht begriffene Rath mit Dank reits ihnen ertheilter rung in Weg sämmtliche Bewohner hiesiger Sprizen und Geräthschafts Stadt zur Obsicht stand alle erspriesliche Verhinderung oder Verweige Verrichtungen nicht besonders Verweige rung Viertel wahrnehmenden Bes denklichkeiten Wiedertäufer wohnende Leute pflicht