Darstellung der Hauptmomente in der Rechts- und Verwaltungsgeschichte des Steinkohlen-Bergbaues im Saalkreise der Preussischen Provinz Sachsen bis zum Jahre 1851 |
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Common terms and phrases
Accise Acta allergnädigst allerhand alss Altenweddingen Ambte Amtmann Arbeiter bauen befinden Berg Berg-Ambt Bergamt Wettin Bergamts zu Wettin Bergbau Bergbedienten Bergleute Bergordnung Bergrath Bergwercks besten Bosse Brandenburg Braunkohlen Bünting Cammer Churfl Churfürstl Cölln Contract d. d. Berlin dabey Danckelmann Decbr Departement dergleichen dero dieserhalb Durchl Erben Erbnehmen ertheilt Ertz Erzbischof frey Freyheit Friedrich Gansauge gantze gebrauchen Geld geschehen Gewercken Gewerkschaft Giebichenstein Gnaden gnädigst Grafschaft Mansfeld Halberstadt Halle Herrn Herzogthum Magdeburg hiermit Jahre jährlich Johann Jurisdiction Kammer Knyphausen Kohlen Königl Königreichs Westphalen Kübel Kurfürsten Kuxe Langenbogen lassen lich Löbejün Magdeburg Majestät Mineralien Mitgewercken mögen Morsleber nebst nöthig Oberbergamt Oberbergamt zu Rothenburg Pacht Pfuel portiones Preussen Privilegium Rath Rescript Rothenburg Saalkreise Sachen Salinen Salz Schächte selbige seyn seynd sollen sowohl Spree Stein Steinkohlen Steinkohlenbergbau Steinkohlenwerke Tagekohlen theils Thlr Undt Unsern Unsern Landen unterm unterthänigst vergl Wefensleben Wercke Werke Westphälischen wieder Wilhelm Wispel wollen Zscherben
Popular passages
Page 127 - Hertzog, Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graff zu Hohenzollern, der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lauenburg und Bütow, usw...
Page 104 - Preussen, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und...
Page 108 - Hütten- Volck zu haben, und solches desto mehr im Zaum zu halten, dieses Berg-Ambt in allen solchen Sachen und Verbrechen, so das Bergwerck angehen, die von Uns ihnen verliehene Jurisdiction an denen Verbrechern nicht allein mit Dictir- und Exequirung einer Geld-, sondern auch nach Befindung der Sachen einer Leibes-Straffe...
Page 104 - Hertzog/ Burggraff zu Nürnberg/ Fürst zu Halberstadt/ Minden und Camin/ Graff zu Hohenzollern/ der Marck und Ravensberg/ Herr zu Ravenstein/ und der Lande Lauenburg/ und Bütow/ etc.
Page 107 - ... bleiben, hiernächst aber, wann er an andere Oerter sich wenden wollte, derselbe mit seinen Haab und Gütern, die er mit sich gebracht, oder auch hernach überkommen und in Unsern Landen gewonnen hat, wie bey andern freyen Bergstädten und Orten gebräuchlich, nach Bezahlung seiner im Lande gemachten Schulden, zu schalten, und dieselbe ohne allen Abzug, davon Er befreyet ist, seinen besten nach zu verkauffen, zu verhandeln, oder bey seinem Ab- und Wegzuge, welchen "Wir Ihn allezeit frey vergönnen,...
Page 108 - ... gebracht und desfalls fernere gnädigste Verordnung eingehohlet werden. Und declariren Wir hiermit das Berg-Ambt als ein freyes Judicium, so immediate von Uns dependiret, daß sie also mit keiner Regierung noch Jemand anders das geringste zu schaffen und sich davor einzulassen gehalten seyn. Inmassen Wir sie dann allezeit gegen Jedermänniglich nicht allein in diesen, sondern auch in andern ihren zum Besten des Landes zielenden Vorhaben kräfftiglich und gnädigst mainteniren und schützen wollen...
Page 129 - ... Artikel zu männigliches Wissenschaft und Nachricht publiciren. Der von Justi angezogene Artikel 3 lautete so: „Damit auch solcher nützliche Berg-Bau nicht gehindert und die baulustigen Gewercke, welche auf ihre schwere Kosten solches Bergwerck bauen: So haben Wir eine öffentliche Berg-Freyheit nach Bergwercks Recht und Gebrauch gnädigst publiciren und ein gewisses BergAmbt bestellen, auch solches mit allen gehörigen Jurisdictionalien versehen lassen, daß alle beym Berg-Ambt befindliche...
Page iv - Excellenz, des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Herrn von der Heydt bearbeitet von E.|duard] Wiebe, Geheimer Baurath. Berlin, 1861. Gedruckt in der Königlichen Staatsdruckerei«.
Page 165 - Nachbarngeldes, es sey denn, dass er unter einer gewissen Obrigkeit mit Haus oder andern Immobilien sich ankaufe, als denn dieselbe ratione solcher Immobilien und derer darauf haftenden Pflichten, derselben...
Page 107 - Immobilien sich ankaufte , verschont bleiben, hiernächst aber, wann er an andere Oerter sich wenden wollte, derselbe mit seinen Haab und Gütern, die er mit sich gebracht, oder auch hernach überkommen und in Unsern Landen gewonnen hat, wie bey andern freyen Bergstädten und Orten gebräuchlich, nach Bezahlung seiner im Lande gemachten Schulden, zu schalten, und dieselbe ohne allen Abzug, davon Er befreyet ist, seinen besten nach zu verkauffen, zu verhandeln, oder bey seinem Ab- und Wegzuge, welchen...