Das bayerische polizei-strafgesetzbuchJ.J. Lentner, 1862 - 180 pages |
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14 Tagen allgemeinen angeordnet Anordnungen Ansehung Anstalt Anwendung Anzeige Arbeit Arrest Arreststrafe Artikel ausdrücklich Auslande Befugniß berechtigt besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden bezeichneten bleibt bloß bloße Confiskation darf Dienst Dienstboten eigenen Eigenthum einzelnen enthalten erforderlichen erkannt erlassenen erst Fahrlässigkeit Fällen find fremden Gebäude Gebrauch Gefahr Gefeße Gegenstände gegenwärtigen gehörig Geld Geldstrafe gemacht genügende Geseze gestraft Gewerbe Gleicher große handelt Handlungen Haus hinsichtlich innerhalb insbesondere Jahre Kinder läßt Leichenschau lichen liegt machen macht muß neue nothwendig oberpolizeilichen Vorschriften öffentlichen Ordnung Orten ortspolizeiliche Vorschrift Personen Pfalz Polizeiaufsicht Polizeibehörde polizeiliche Bewilligung polizeilichen Vorschriften Polizeirichter Polizeiübertretung Recht Richter Rückfalle schriften schuldig soferne soll sonstige sowie Staats Städten ständen Strafbarkeit Strafe Strafgesetzbuches Straßen Stunden Tagen gestraft Thiere übrigen Uebertr Uebertretungen in Bezug Umständen unbefugt Unterlassene unterliegt verboten Verkauf Verordnung Verwahrung vorbehalten vorhanden vorstehendem Waffen Weise weiter Wirthe wohl Ziffer zugleich zulässig zuständigen Behörde zuwiderhandelt Zweck zwei
Popular passages
Page 61 - Erlaubniß zurückkehrt; 3. wer als Landstreicher umherzieht; 4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 5.
Page 78 - Wer, ohne vorschriftsmässig approbirt zu sein, gegen Belohnung, oder' einem besonderen, an ihn erlassenen polizeilichen Verbote zuwider, die Heilung einer äusseren oder inneren Krankheit oder eine geburtshilfliche Handlung unternimmt, wird mit Geldbusse von 5 bis 50 Thlr. oder mit Gefängniss bis zu 6 Monaten bestraft.
Page 8 - Ortspolizei-Behörde die Aufsicht dahin erweitern, daß dieselben während der Nachtzeit ihren Wohnort und selbst ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlassen dürfen.
Page 84 - Ansteckung geeignete Gegenstände, welche von einem an einer ansteckenden Krankheit Leidenden während derselben gebraucht worden sind , bei polizeilicher Nachfrage verheimlicht oder nicht in der von der Polizeibehörde vorgeschriebenen Weise reinigt oder der Polizeilich angeordneten Vernichtung entzieht, desgleichen wer wissentlich solche zur Vernichtung geeignete Gegenstände verkauft, in Umlauf setzt oder an sich bringt, wird an Geld bis zu dreißig Tholern «der mit Haft bis zu vier Wochen gestraft....
Page 91 - Gulden wird ferner getroffen : 1. wer den zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit bei der Zubereitung und Aufbewahrung, dem AuSmessen und Auswiegen verkäuflicher Nahrungsmittel, Eßwaaren und Getränke, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, 2.
Page 150 - Dienstboten, welche ,,1) im Falle sie sich weiter verdingen, ihrer Dienstherrschaft nicht rechtzeitig aufkündigen, 2) sich an mehrere Dienstherrschaften zugleich verdingen, 3) ohne genügenden Rechtfertigungsgrund zur bedungenen oder gesetzlichen Zeit nicht in den Dienst eintreten, 4) ohne genügenden...
Page 155 - Nacht zeit im Freien, in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen bleibende Vieh vor Sonnenaufgang auf die Weide bringt oder später als eine Stunde nach Sonnenuntergang wieder eintreibt; 3) wer Weidevieh, welches nicht während der Nachtzeit im Freien, in Hürden oder anderen geschlossenen...
Page 28 - Art. 39. Soweit das gegenwärtige Gesetzbuch nicht etwas Anderes ausdrücklich zuläßt, darf keine Verordnung mit Gesetzen, keine orts-, distrikts- oder oberpolizeiliche Vorschrift mit Gesetzen, mit den über denselben Gegenstand zulässigen Verordnungen oder mit kompetenzmäßigen Vorschriften einer höheren Behörde im Widerspruche stehen.
Page 78 - Gefundheit eines Menschen gefährdet worden ist, mit Arrest bis zu 42 Tagen oder an Geld bis zu 150 fl.
Page 89 - Werkstätten wird durch Verordnung festgesetzt. '" Im Strafurtheile ist die Schließung der unbefugt errichteten oder veränderten Fabrik oder Werkstätte auszusprechen. Bei eigenmächtiger Abweichung von den bei Ertheilung der Genehmigung erlassenen polizeilichen Anordnungen kann auf Schließung bis zur Abänderung der vorschriftswidrigen Einrichtung erkannt werden.