Das Wesen der Vollmacht unter Berücksichtigung des neuen bürgerlichen Rechts

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Bruckman'sche Buchdruckerei, 1900 - Agency (Law) - 42 pages
 

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Page 21 - Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt...
Page 8 - Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Page 14 - Bevollmächtigungsvertrag" als „ein(en) (vom Mandat verschiedenen) Consensual-Vertrag, durch welchen die Contrahenten sich gegenseitig verpflichten, daß Rechtsgeschäfte, welche der eine Contrahent (der Bevollmächtigte) namens des Ändern (des Vollmachtgebers) abschließen wird, ihrer Wirkung nach so angesehen werden sollen, als hätte sie der letztere selbst abgeschlossen"159.
Page 5 - Der Wille des einen kann nicht für den Willen des andern gelten, denn der eigene Wille ist gerade das innerste Wesen, die unverletzliche Prärogative der freien Person.
Page 17 - Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 ff BGB).
Page 13 - Rechtsgeschäfts nur insofern mit, als er die Willenserklärung des einen Teils auf dessen Veranlassung dem andern Teil übermittelt, so ist er Mittelsperson, Bote.
Page 24 - Procurator totorum botwruin, cui res adininistrandae mandatae sunt, res domini neque mobiles neque immobiles neque servos sine speciali domini mandato alienare potest, nisi fructus ant alias res, quae facile corrumpi possunt.
Page 21 - Genehmigung ist, ob die, dass das Rechtsverhältnis, auf dessen Erzeugung das genehmigte Rechtsgeschäft gerichtet ist, als von diesem erzeugt...
Page 9 - Ein Rechtsgeschäft kann, sofern nicht das Gesetz oder die Natur des Rechtsgeschäfts entgegensteht, auch durch einen Vertreter und gegenüber einem Vertreter vorgenommen werden«.

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