Die öffentlichen milden stiftungen zu Frankfurt a. M.: und ihr rechtliches verhältniss zur stadtgemeinde

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Druck der Universitäts buchdruckerei von J.A. Koch, 1899 - Charities - 98 pages
 

Common terms and phrases

Abänderung Aenderungen allgemeinen Grundsätzen allgemeinen Stiftungsordnung Angehörigen Armenpflege Auffassung Aufsicht Aufsichtsrechte Ausdruck beschränkt besteht Bestimmungen betreffenden Bürgerrecht Bürgerrepräsentation Carl Sartorius Catharinen christ christliche Bürgerschaft christlichen Bürger christlichen Gemeinden communalen Communalorgane Communalverband Confession confessionelle Corporation December Denkschrift deputirten Eigenthum einzelnen Entwurf ergibt Erlass folgenden freien Stadt Frankfurt Functionen Gem.-Verf.-Ges Gemeindeanstalten Gemeindebeschluss Gemeindeorgane Genehmigung Gesetz von 1873 gesetzgebenden Versammlung heiligen Geist hiernach Hospital zum heiligen innerhalb insbesondere Israeliten Kirchengemeinde lediglich lichen Gemeinden Magistratsmitglied Mitglieder Motive Natur der Stiftungen Nutzungsrecht oben obrigkeitlichen October öffentliche Anstalten öffentlichen milden Stiftungen öffentlichen Stiftungen Ordnung Organisation Pflegämter Pfleger Preussischen Privatrecht rechtliche Natur Rechtsnachfolger Reichsgerichts Rundschau selbständige juristische Persönlichkeiten Senat soll Staates Stadt Frankfurt Stadtgemeinde städtischen Behörden städtischen Organe Stadtstaates Frankfurt Stadtverordneten Stadtverordnetenversammlung Statut stehen steht Stiftungsaufsicht Stiftungspflege Stiftungsvermögen Stiftungsverwaltung Stiftungswesen Stiftungszwecke thatsächlich Theil Versorgungshaus Verwaltung der Stiftungen Verwaltungsordnungen Verwaltungsrecht Voraussetzungen vorbehalten vorgesehenen Vorschriften Vortrag des Magistrats wählbar Weissfrauenkloster Zweckbestimmung Zwecke und Rechte

Popular passages

Page 14 - Eigenthum" ist nichts anderes als eine ungenaue Bezeichnung für Nutzungsberechtigung. Der wichtigste Ausfluss des Eigenthumsrechtes ist die Nutzungsberechtigung. Es liegt darum für eine Auffassung, die nicht in erster Linie auf juristische Construction abzielt, nahe, die Nutzungsberechtigten selbst als Eigenthümer des Stiftungsvermögens zu betrachten. Wie ja auch vielfach der populäre Sprachgebrauch, der nach sinnlich wahrnehmbarer Personifikation 1) Frankfurter Jahrbücher, Bd.
Page 22 - Obliegenheit der israelitischen Gemeinde , für ihre Gemeindelasten Sorge zu tragen , bleibt ihrem Vorstande überlassen, unter obrigkeitlicher Aufsicht, für die Armen- und Krankenpflege ihrer Glaubensgenossen zweckdienliche Massregeln zu treffen.
Page 27 - Alternative, ob ehr bestimmter Anspruch auf Verleihung rechtlich begründet . . . oder die Verleihung Sache des Ermessens der Verwaltung sei und nimmt im ersten Fall den Anspruch als gleichbedeutend mit Privatrecht, woraus die Zulässigkeit des Rechtsweges als selbst1) Ges.
Page 8 - Vermögen sammt allen Einrichtungen gehört lediglich der öffentlichen Stiftung selbst und dient nach den ihr durch den Stifterwillen eingepflanzten Gesetzen und unter der für sie eingesetzten Verwaltung ihren öffentlichen Zwecken.
Page 37 - Sie schliesst daher selbstverständlich ein Control- und Visitationsrecht der laufenden Verwaltung ein, ist aber meist auch durch Vorbehalt einer aufsichtlichen Genehmigung für wichtigere Akte der Vermögensverwaltung erweitert, und umfasst nur subsidiär, sofern nicht durch Stifteranordnung oder gesetzliche Normen eine Verwaltung vorgesehen ist. auch die Bestellung der Verwalter.
Page 28 - Endlich ist auch der besondere Anspruch, der hier in Frage steht, das Nutzungsrecht an den öffentlichen milden Stiftungen von den Gerichten als Privatrecht charakterisirt worden.
Page 17 - Stiftungszweckes fungirtDass von jeher eine Staatsaufsicht bestand und auch heute noch besteht, erklärt sich zur Genüge aus dem Interesse, das der Staat an...
Page 28 - So hat insbesondere das Reichsgericht den Rechtsweg selbst für Ansprüche von Mitgliedern einer öffentlichen Corporation (Kirchengemeinde) auf Benutzung des Corp orationsvermögens zugelassen.2) Die preussische Rechtsprechung hat ebenso stets an der Zulässigkeit des Rechtsweges für „Privatrechte...
Page 36 - Mit der Anerkennung der juristischen Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes ist auch ihr Recht anerkannt auf selbständige Ausübung der ihr zngewiesenen Lebensthätigkeit, ihres Stückes öffentlicher Verwaltung.
Page 13 - Art. 5. (die hiesige christliche Bürger der drei Confessionen einander an Rechten und Obliegenheiten durchaus gleich...

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