Geschichte des teutschen Volkes, Volume 3

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J. Perthes, 1827 - Germanic peoples - 810 pages
 

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Popular passages

Page 88 - Du giebst mir meine Feinde in die Flucht, daß ich meine Hasser verstört.
Page 66 - Jahve den Himmel und die Erde und das Meer und alles, was in ihnen ist, geschaffen; hierauf ruhte er am siebenten Tage.
Page 618 - Haus-Aeltcsten, sondern die Gewalt, die er durch dieses Amt gewann, in ihrer ganzen Fülle gegen Alle, ohne Ausnahme, anwandte, die groß und vornehm waren, sei es im geistlichen Stande, sei eS im weltlichen.
Page 224 - Hintergrund, vor welchem sich die Menschen bewegen, welche er, in That und Leiden, auf die Bühne führt; an dem Reiche selbst ist kaum etwas zu erkennen oder zu unterscheiden. Uebcrdieß ist Gregor, der Zögling und Zeuge unglückseliger Verhältnisse, zu einer gewisse...
Page 340 - Tobten vor der Beerdigung beraubte, hatte dieselbe Buße zu übernehmen, die er durch die Beraubung eines Lebenden verwirkte; wer aber den Frieden des Grabes störte um einen Raub, der mußte das volle Wchrgcld, zwei hundert Schillinge, entrichten.
Page 455 - Mensch, der densel« ben in sich trägt, im Kampfe mit den Verhältnissen zu Grunde geht. Erhebt er sich über die Umstände hinaus zu Ruhm, Glanz und Ehre, so sind sie unversöhnlich, und bö< seu Künsten wird zugeschrieben, was in dem Gange de
Page 100 - Die menschliche Natur empört sich gegen solche Schandthat, und macht die Vermuthung nicht unwahrscheinlich, daß das Mißtrauen, welches das Glück, ausgezeichneter...
Page 101 - Gott warf täglich seine Feinde vor ihm zu Boden, und vermehrte sein Reich, weil er vor ihm mit frommem Herzen wandelte, und that, was wohlgefällig ist in seinen Augen.
Page 609 - Stuhles in Rom so hoch gestiegen war, und als es darauf ankam, dieselbe durch ein hohes Alter rechtlich zu begründen. Möglich ist aber auch, daß die Erinnerung an Rom's alte Gewalt und Herrschaft die Menschen wirklich hiiigrtriebe» habe nach der ewigen Stadt lU.
Page 330 - Erde noch über der Erde: so soll er nackt und bloß, mit einem Stabe in der Hand, seinen Besitz ver« lassen, und seine Verwandten sollen verpflichtet sein, zu zahlen.

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