Handbuch, enthaltend die sämmtlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden im preussischen Staate

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K. Scholtze, 1881 - Jews - 124 pages
 

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Abgaben Allg Allgemeinen Landrechts Anstalt Anstellung Antrag Artikel aufgehoben Ausgetretenen Austrittserklärung Beamten Beaufsichtigung Begräbnissplatz Behörde Beiträge Beschwerde besonderen bestehenden Bestimmungen Bezirksverwaltungsgericht bürgerlichen Censuren christlicher Kirchensysteme daher Dezember Edikt vom 11 Einrichtung einzelnen Entrichtung Entsch Entscheidung Erlass Ertheilung Fällen Februar Frist Geistlichen Gemeinde Genehmigung Gerichts Gesetzes vom 23 gestattet Grossherzogthum Posen Grund Grundbesitzer Grundstücken Handbuches Handelsbücher Heberollen Januar Judenschaften jüdischen Einwohner jüdischen Kinder jüdischen Korporationen jüdischer Lehrer jüdischer Religion Juli Juni Kirche kirchlichen Klage Kommunalabgaben Königlichen Regierung Kultusbeamten Landrechts Leistungen lichen Maassgabe März meinde Min.-Res Mitglieder Naturalisation naturalisirten Juden Ober-Präsidenten Ober-Trib Oberverwaltungsgerichts öffentlichen Abgaben öffentlichen jüdischen Schulen öffentlichen Schule Oktober Parochie Personen polizeiliche Provinz Posen Prüfung Rabbiner Realschule Rechte Rechtsmittel Rechtsweg Reklamationen Religionsgesellschaften Religionslehrer religiösen Repräsentanten Repräsentanten-Versammlung sämmtliche sollen sowie Staats Staatsbürger Stadt Statut Stolgebühren Syna Synagogen Synagogen-Gemeinde Theil Unserer Unterhaltung Unterricht Verfassungs-Urkunde Verhältnisse der Juden Verordnung Verpflichtung Verwaltung Vorschriften Vorstandes Wahl Zuchtmittel Zulassung Zuständigkeitsgesetzes

Popular passages

Page 7 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniss unabhängig sein.
Page 75 - 1. Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten dem Staate zu. Demgemäss handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behör'den und Beamten im Auftrage des Staates. § 2. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule
Page 75 - Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Theilnahme an der Schulaufsicht, sowie der Artikel 24 der "Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.
Page 3 - 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 13. Die Religionsgesellschaften, sowie die geistlichen Gesellschaften, welche keine...
Page 52 - Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschliessung aus der Kirche oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig. §2. Die nach
Page 22 - sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willens-Erklärungen der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache, und bei ihren Namens-Unterschriften keiner anderen, als deutscher oder lateinischer Schriftzüge sich bedienen sollen. §3. Binnen sechs Monaten, von dem Tage der Publikation dieses Edikts an
Page 28 - §39. Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden, werden vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben, Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen gemessen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden.
Page 3 - 4. Alle Preussen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Artikel 12.
Page 4 - der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. Artikel 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen...
Page 3 - nachgewiesen hat. Artikel 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Artikel 24.

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