J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Volume 18

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1853
 

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Popular passages

Page 307 - Todeswegen über sein Vermögen so verfügen, daß derjenige, welcher es erhält, „verpflichtet ist, dasselbe nach seinem Tode, oder in „andern bestimmten Fällen dem ernannten Nachfol„ger zu überlassen. „Eine solche fideikommissarische Substitution „erstreckt sich nicht weiter als auf einen Substituten und hört mit demselben Kraft des Gesetzes „auf, wenn auch die Disposition das Gegentheil „enthalten sollte.
Page 104 - Ersätze zu begründen, daß die Verbesserung durch die geschehene Verwendung einmal bewerkstelligt worden; wenn sie gleich in der Folge wieder verloren gegangen ist.
Page 19 - Ober-Appellations-Gerichte in zweyter und letzter Instanz; die übrigen Adelichen aber vor den Kreis- und Stadt-Gerichten des Kreises, in welchem sie wohnen oder begütert sind, in erster Instanz, mit Vorbehalt der übrigen ordentlichen Instanzen. Eine besondere Verordnung wird den Gerichts-Sprengel jedes Kreisund Stadt-Gerichts in dieser Hinsicht, da, wo mehrere sich in einem Kreise befinden, festsetzen.
Page 221 - Iahre hindurch gedient, oder das gesetzliche Dienstes- oder Lebens-Alter schon zurückgelegt haben, die treffende Pension bis zu ihrer Versorgung, oder Falls sie keine Versorgung erlangen, bis zu ihrem Tode, ohne Rücksicht...
Page 35 - Gegen diese gesetzliche Vermuthung soll der Mann nur alsdann gehört werden, wenn er überzeugend nachweisen kann, daß er der Frau in dem Zeitraume vom 3<,2ten bis 2 loten Tage vor der Geburt des Kindes nicht ehelich beigewohnt habe.
Page 104 - Was den Werth einer Sache, oder sonst die Vermögensumstände eines Menschen wirklich verbessert, ist demselben nützlich.
Page 64 - Die Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch kann gegen Unmündige und Minderjährige, während der Minderjährigkeit, nicht anfangen.
Page 10 - Auge behalten werden, nach welcher bei dem Zusammentreffen mehrerer Uebertretungen nur diejenigen, welche auf das Straferkenntniß wesentlichen Einfluß haben, umständlich untersucht, minder wichtige hingegen, welche zur Vermehrung der Strafe nichts beitragen , zumal wenn der vollständige Beweis derselben mit Weitläufigkeit verbunden wäre, nur soweit, als zur Beurtheilung des Charakters des Inquisiten erforderlich, zu den Acten bescheiniget werden sollen.
Page 133 - Staat berechtigt sei, seine richterliche Gewalt über die Grenzen seines Gebietes zu erstrecken, oder wenn es nicht in besonderen Verträgen zugestanden ist, zu fordern, daß ein von seinen Gerichtsstellen ausgesprochenes Urtheil an den in dem Gebiete eines anderen Staates befindlichen Personen oder Gütern von den Behörden dieses fremden Staates vollzogen werde.

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