Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

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Roßberg, 1895 - Obligations (Law) - 93 pages
 

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abstrakten Vertrag allerdings alſo Anlaß Annahmeverzug Anspruch Antheile Anweisung Anweisungsempfänger Anwendung Aulus ausgeschlossen Ausgleichungsanspruch Ausübung berechtigt Bestimmung beweglichen Sache Bewirkung Bezug blos darf dispositiv Dritten Eigenthum Einzelnen entscheiden Entwurf Erfüllung Erfüllungsversprechen ergiebt Erlaß erloschen ersten Lesung Fällen Forderung ganze Leiſtung gegenseitigen Vertrage gegenüber Gegenvormund geltend Geltung gemeinen Rechte gemeinschaftlich Gesammt Gesammtforderungen Gesammtgläubiger Gesammtschuldner geschuldet Gesetz getheilt gewiß giebt gleichen haften Haftung Hinterlegung Inhaberpapieres Intereſſe iſt Käufer kommt Kontrakte Korrealität laſſen läßt Leistung an Erfüllungsstatt Leistung zu fordern liche Minderung Mitgläubiger Mitschuldner muß müſſen Nachlieferung Nießbraucher Norm Novation Numerius Obligation Parteien Parteiwillen Person Pfandrecht praktisch rechtlicher Mängel Rechtsgeschäft Regel Rücktritt Rücktrittsrecht Schadenersatz wegen Nichterfüllung schließt Schuldverhältniß Schuldverhältnisse Schuldversprechen ſein ſich ſie solidarisch solidum soll Textirung Thatsache Theil theilbar Theilhaber theilweise Unmöglichkeit übrigen Gläubiger übrigen Schuldner unerlaubten Handlungen ungerechtfertigten Bereicherung Unmöglichkeit der Leistung unserem untheilbare Leistung Verkäufer verlangen vertragsmäßige Verzug Vorschriften Wandelung Wiederkaufsrecht Willenserklärung wohl Zahler Zahlung Zweifel zweiten Lesung

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Page 66 - Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Page 7 - Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Page 31 - Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
Page 43 - ... anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über.
Page 17 - ... der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem Verlaufer zurückgewährt oder wenn die Sache untergegangen ist.
Page 58 - Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten.
Page 65 - Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern.
Page 5 - Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.
Page 43 - Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Page 84 - Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen...

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