Reichs-Gesetzblatt, Part 1

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Reichsverlagsamt, 1928 - Gazettes
 

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Abkommen Änderung Angabe Anmeldeschein Anmeldestelle Anmeldung Antrag anzugeben April Arbeitslosenversicherung Artikel Ausfertigung Ausgaben ausgegeben Ausland ausschließlich Ausstellung Behörden Beitritt Bekanntmachung Berlin besondere Bestimmungen Beträge Darlehen deutschen Wirtschaftsgebiet Dezember Einheitswerte Einnahmen Eisenbahn-Verkehrsordnung Entscheidung entsprechend Erbschaftsteuer Fahrzeug Fakturenpreis Fällen find gemäß Gemeinde Gemeindeverband Genußscheine Gericht Gesetz gewerblichen gilt Grenzwert Grund Grunderwerbsteuer Grundstücke Herstellungsland höhere Verwaltungsbehörde Hundert Importeur Inland Internationales Übereinkommen Juli Juni Kraftfahrzeugen Land lichen März Meterkonvention Mieter Mietraums Monats Mündelgeld muß Muster nebst zugehörigem Zeichnungsprotokoll oberste Landesbehörde öffentlichen Personen Ratifikation Rechnungsjahr Rechtsordnung der Seehäfen Reichs Reichsarbeitsminister Reichsgefeßbl Reichsgesetzbl Reichsmark Reichsminister der Finanzen Reichsminister der Justiz Reichsministerium des Innern Reichsrats Reichsversicherungsamts Reichsversicherungsordnung Reingewicht Schulden Schuß von Erfindungen Schußwaffen Seehäfen Sonstige sowie Spalte Spediteur Statistik des Warenverkehrs Steuern Summe Teil Übereinkommen und Statut Unfallversicherung Veredelung Verfahren Verkehr Vermieter Vermögensteuer Verordnung Versicherungs Vertretung Verwaltung Verwaltungszweige Vorschriften Waffenschein Wehrbeitragswert Wert Ziffer Zollausschlüsse zulässig Zulassungsbescheinigung zuständigen Zustimmung des Reichsrats

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Page 211 - II » III IV » V • VI , Vil » VIH >• IX » X , XI » XII
Page 340 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland),
Page 330 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland).
Page 308 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist
Page 328 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem
Page 354 - das Land anzugeben, aus dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland). Länder, durch welche die Waren, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung, durchgeführt worden sind, bleiben außer Betracht.
Page 350 - gilt dasjenige Land, in dem die Waren verbraucht oder be- oder verarbeitet werden sollen (Verbrauchsland). Ist das Verbrauchsland nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das Land, das als Endziel der Sendung bekannt ist (Empfangsland).
Page 332 - dessen Gebiete die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland). Länder, durch welche die Waren, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung, durchgeführt worden sind, bleiben außer Betracht.
Page 310 - Ist das Herstellungsland nicht bekannt, oder werden inländische Waren, ohne daß sie im Ausland eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, so ist statt des Herstellungslands das Land anzugeben, aus dessen
Page 330 - die Versendung der Waren nach dem deutschen Wirtschaftsgebiet erfolgt ist (Versendungsland). Länder, durch welche die Waren, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung, durchgeführt worden sind, bleiben außer Betracht.

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