Schleswig-holsteinische Landgemeindeordnung

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Common terms and phrases

Abgaben Abſay Amtsvorsteher Angelegenheiten Angesessene Anwendung Ausgaben Bauerschaften Beamten bedarf Bekanntmachung Berathung berechtigt beschließt Beschluß Beschlüsse Beſchluſſes Besizer besondere Bestätigung Bestimmungen betheiligten Gemeinden Bezirksausschusses dieſes direkten Gemeindeabgaben Dithmarschen Einkommen Einnahmen einzelnen engere Wahl Erdbuchs erfolgt erforderlich Erläuterung ersten Fällen gefaßt gemäß Gemeindeabgaben Gemeindeangehörigen Gemeindebeamten Gemeindebezirke Gemeindeglieder Gemeinderecht Gemeindever Gemeindeverordneten Gemeindeversammlung Gemeindevertretung Gemeindevorsteher Genehmigung Gesetzes gewählt Gewerbe Gewerbesteuer Grund Grundbesitz Grundstücke Gutsbesizer innerhalb zwei Wochen Intereſſe iſt Jahre Juli juristische Personen Kirchspielslandgemeinde Klage Klaſſe kommunalen Kreis Kreisausschusses Kreise Husum Landgemeinden Landgemeinden und Gutsbezirke Landgemeindeordnung Landrath lichen Liste Maß Maßgabe meinde Mitglieder Monats muß müſſen Nichtangesessenen Norderdithmarschen nothwendig öffentliche Interesse Ortsstatut Personen Pflichtigen Provinz Schleswig-Holstein Provinzialrath Rechnung Recht Schleswig ſelbſt ſelbſtſtändigen Gutsbezirke selbstständigen Gutsbezirken Sigung ſind sowie Staatseinkommensteuer Stellvertreter Steuern Stimmberechtigten Stimmen Stimmrecht Stimmzettel Süderdithmarschen Theile Theilnahme Titel Ueber Verbände Verbandsbildung vergl Verhältniß Verordnung verpflichtet Versammlung Vertheilung Vertretung Verwaltung Verwaltungsstreitverfahren Voranschlag Vorschriften Vorsitzenden vorsteher Wahlvorstandes Zahl Zuschläge Zustimmung zweiten

Popular passages

Page 69 - Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die...
Page 194 - Gemeindeanstaiten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, 2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten, 3. die besonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Theile des Oemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr.
Page 63 - ... entschieden ist. §. 82. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weise erhalten...
Page 62 - Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 4...
Page 103 - Bans- und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil jenes Einkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme vertheilt, b) in den übrigen Fällen das...
Page 194 - Vetheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen beziehungsweise Lasten. Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Page 78 - Gutsvorstehers wahrnehmen soll, 2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist, 3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat oder 4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen...
Page 162 - Z 128. Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Inge nach der Vorführung zu vernehmen.
Page 194 - Ansprüche, beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Beteiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im Abfatze 1 bezeichneten Nutzungen. Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Page 57 - Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstehers eine gültige Entschuldigung begründen. Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder in der Vertretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen. Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde...

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