Steuergeschichte von Köln in den ersten Jahrhunderten städtischer Selbständigkeit bis zum Jahre 1370 |
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Abgaben Accise Anleihe assyse aymen Beamten Besitz Besteuerung bestimmte Biersteuer Bischof Brausteuer Bürgerschaft Chroniken deutscher Städte ciuitatis ciuium civitatis Coloniensis cluwede Conrad von Hochstaden damals denarii derartige direkten domus Domwage ebenda Eidbuch Einnahmen Engelbert Erhebung erhoben ersten Erträge Erzbischof Erzbischof Conrad exactiones Falle fremden Kaufleute geistlichen gelden geyn grossen Schiede Grund Grundnutzungssteuer Grundstücke Hagen Handel Heft 47 Hoeniger Immobiliarbesitz indirekten Steuern indirekten Verkehrs ipsi Item Jahre Kaiser Kaufhalle Klerus Kloster Köln kölnischen Bürger konnte Kontrole Lacomblet Landesherren Leinwandhaus lich Liesegang Malz mansiones marc ded Marktzoll musste Niessbrauch Notum nyet ordinancien Ottos IV ouch Pantaleon Parochien Patrizier Privilegien Privilegium Quellen quod Recht Regalien Rentkammer Rentmeister Rudolfs von Habsburg Salz Salzsteuer sollte Sondergemeinden Stadt Köln Städtesteuern Stadtrat Steide Steuererträge Steuerfreiheit Steuerpflicht Summe Teil unse Urkunde Verbrauchsabgaben Verkauf Vermögenssteuer Verwaltung vort Wein weiten Rates wijns yeckligem Zeumer Zollsätze
Popular passages
Page 19 - Si quis vero intra muros mansionem et proprietatem habens eiusmodi absolutionis occasione ad ipsos se
Page 71 - Roeden dio vur ind na in dem engen Rade gesessen haint ind mit den widen Reden in'd mit allen erfachtigen luden Burgeren...
Page 15 - Beispiele ersehen wir deutlich , dass einerseits der Ertrag der in einem Hause liegenden Wohnungen abgeschätzt wurde, dass andererseits der Besitzer des betreffenden Grundstückes die Steuer bezahlte.
Page 69 - Item sol geyn man de mit Maltze vmbgeit, noch geyn bruwer noch nyemant anders maltz messen, dan die geswoiren mudder.
Page 14 - Wohnhäusern begegnen uns zahlreiche Gebäude für gewerbliche Unternehmungen, wie Werkstätten, Back- und Brauhäuser und Mühlen, sowie in drei Fällen ein pomerium und zweimal unbebaute Grundstücke. 1) Ziehen wir die steuerpflichtigen Objecte in Betracht, so haben wir eine »kombinierte Grund- und Gebäudesteuer
Page 10 - Steuern wurden die ersten Beiträge, welche ein Gemeinwesen allein um des öffentlichen Wohles willen von seinen Gliedern als solchen erhebt,1) Grund zur Erhebung einer Steuer war allein das Bedürfnis der Stadt.
Page 1 - Staatsfunktionen vom Reiche an die Territorialgewalten und Städte, sowie der spätere Hinzutritt neuer...
Page 15 - Judeus eam inhabitet, iura autem scilicet scoz nee solvet, nisi secundum consuetudinem hereditatum civitatis« beweist, dass die Juden in früherer Zeit dieselbe» Hechte und Pflichten hatten wie die anderen städtischen Bürger.
Page 22 - ... hoc etiam exequi, quod exeant sine aliqua nostra iniuria vel offensa, et nos nichilominus claves talium domorum seu hereditatum...
Page 22 - Notum sit futuris quam presentibus, quod inventum et declaratum est. quod fratres ordinis Predicatorum non sunt capaces ad teuendum possessionis . domos, redditus vel census nee in proprio nee itt communi etc. Der Modus der »Grundnutzungssteuer« fand übrigens auch ausserhalb Kölns in Deutschland Verbreitung.