Vergleichung der offenen handelsgesellschaft mit der gesellschaft des bürgerlichen rechts ...

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Page 1 - ... nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Page 58 - Gesellschaftsverhältnisse gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
Page 73 - Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Page 3 - Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann, b) welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt; 3.
Page 14 - Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.
Page 15 - Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. (3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
Page 35 - F. war zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den Ehemann ergangenes Urteil „erforderlich und genügend".
Page 2 - Hand ist kein für sich bestehendes Rechtsinstitut, sondern ein einer Fülle von Rechtsinstituten gemeinsames Gedankenelement.
Page 6 - ZPO ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
Page 26 - Gefchiiftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu entnehmen und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden ') aa O, ') Cosllck, HR.

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