Verordnungsblatt

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Popular passages

Page 2 - Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I.
Page 121 - Aufnahme der Schüler findet unmittelbar vor dem Beginne des Schuljahres statt. Zur Aufnahme in die unterste Classe ist erforderlich : 1. Das vollendete oder in dem ersten Quartale des betreffenden Schuljahres zur Vollendung gelangende zehnte Lebensjahr. 2. Der Nachweis über den Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse, welcher durch eine Aufnahmeprüfung geliefert wird.
Page 51 - Da das nachfolgende Verzeichnis nur die letzten Auflagen der approbierten Lehrtexte und Lehrmittel enthält, so haben die Lehrkörper der Mittelschulen bei der Bestimmung und Verlesung der in jedem Schuljahre zur Verwendung kommenden Lehrbücher und Lehrmittel auch jene älteren Auflagen anzugeben, welche neben den neuen Auflagen in der Schule von den Schülern gebraucht werden dürfen.
Page 172 - Herdtle Ed., Die Elemente des Zeichnens, in 60 Blättern. Stuttgart. Nitzschke. 5 Hefte. Preis ä Heft 48 kr. (80 Pf.) — — Vorlagenwerk für den Elementarunterricht im Freihandzeichnen. 60 Blätter in Folio, 24 Blätter Farbendruck, Großquart ; Text Octav. Stuttgart. Nitzschke. Preis 18 fl. (30 M.) — — Blätter, Blumen und Ornamente auf Grundlage einfacher geometrischer Formen. 68 Vorlagen. J. Schreiber in Esslingen. Folio. 5 fl. 40 kr. (9 M.) Herdtle Herman-n, Vorlagen für das polychrome...
Page 51 - Z. 1287, mit welchem ein neues Verzeichnis der für die österreichischen Mittelschulen allgemein zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel veröffentlicht wird. — Mit Beziehung auf den Erlass vom 17.
Page 197 - Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1.
Page 180 - Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Minister für Cultus und Unterricht und Mein Finanzminister beauftragt.
Page 57 - Lehrbuch der vergleichenden Erdbeschreibung für die unteren und mittleren Classen der Gymnasien, Realschulen und verwandter Lehranstalten.
Page 121 - Aufzunehmende das zehnte Lebensjahr vor Beginn des Schuljahres, in welchem die Aufnahme erfolgen soll, vollendet hat oder noch in dem Kalenderjahre, in welches der Beginn des Schuljahres fällt, vollendet. 2. Der Nachweis über den Besitz der nöthigen Vorkenntnisse, welcher durch eine Aufnahmsprüfung (hoher Ministerialerlass vom 14.
Page 227 - Herausgegehen im Auftrage und mit Benützung der amtlichen Quellen des kk Ministeriums für Cultus und Unterricht.

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