Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)Text des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Stand: 03.12.2012. |
Contents
Section 1 | 1 |
Section 2 | 7 |
Section 3 | 11 |
Section 4 | 13 |
Section 5 | 22 |
Section 6 | 23 |
Section 7 | 25 |
Section 8 | 34 |
Section 9 | 40 |
Section 10 | 46 |
Section 11 | 47 |
Section 12 | 49 |
Section 13 | 50 |
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Common terms and phrases
Absatzes 1 Satz Abschnitt Abschrift Allgemeinverfügung amtlichen Veröffentlichungsblatt angemessenen Frist Anhörungsbehörde Anspruch Antrag Antragsteller Anwendung der Vorschriften anzuwenden Auslagen Ausschüsse außerdem in örtlichen beglaubigt Begründung Behörden anderer Mitgliedstaaten Behördenleiter bekannt gegeben Bekanntgabe Benachrichtigungen Bereich verbreitet Bestellung bestimmt Betroffenen Bürgerlichen Gesetzbuchs darf Deutschen Richtergesetzes ehrenamtlich Tätige Eides statt einheitliche Stelle Einwendungen Einwendungsfrist elektronische Dokument entscheidet Entscheidung erforderlich Erörterungstermin Erstattung Ersuchen ersuchte Behörde Europäischen Gemeinschaft Europäischen Union Fällen des Absatzes fehlerhaften Verwaltungsaktes förmliche Verwaltungsverfahren gelten gilt entsprechend gleichförmigen Eingaben Grund hinzuweisen innerhalb Mitgliedstaaten der Europäischen Mitwirkung mündliche Verhandlung nichtig Niederschrift öffentlich-rechtlichen Vertrags öffentliche Bekanntmachung ersetzt örtliche Zuständigkeit örtlichen Tageszeitungen Plan Planfeststellung Planfeststellungsbehörde Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsverfahren Plangenehmigung qualifizierten elektronischen Signatur Rechtsakten der Europäischen Rechtsbehelfe Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrigen Verwaltungsaktes Rücknahme schriftlich oder elektronisch Schriftstück soll Träger des Vorhabens Unterschrift unverzüglich Verfahren Verfahrenshandlungen Versicherung an Eides Vertreter Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsverfahrensgesetz Voraussetzungen voraussichtlich auswirken Vorschriften dieses Gesetzes Vorverfahren Widerruf widerrufende Verwaltungsakt Wiedereinsetzung Zeugen und Sachverständigen Zivilprozessordnung zuständige Behörde