Was lässt von Liszt vom Strafrecht übrig?: Eine Warnung vor der mordernen Richtung im Strafrecht

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C.H. Beck, 1907 - Criminal law - 101 pages
 

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Common terms and phrases

Auffassung Augenblick der Tat Augenblicksverbrecher Ausspruch bedingte Verurteilung Begehung Begriff der Zurechnungsfähigkeit Begriffsjurisprudenz Behandlung Bekämpfung des Verbrechens besondere Besserung besserungsfähigen Bestimmbarkeit durch Motive Bestrafung Birkmeyer brecher Cramer Determinierbarkeit Determinismus Deutschen Juristentag ebenda eigentlich Einfluß erklärt erst erziehende fähigen Faktoren des Verbrechens Fälle Frage Freiheitsstrafe Gegner Geisteskranken geistig Minderwertigen Gemeingefährlichkeit Gesellschaft Gesetz Gesetzesvorschlag Gesetzgeber Gesinnung gestraft gewerbsmäßigen Verbrecher Grund Grundsätze Gutachten halten heißt individuellen Faktoren Jahren jugendlichen Verbrecher Jur.T Juristen Kahl Kompromiß Kompromisse Konsequenz Kraepelin Kriminalität Kriminalpolitik Kriminalstatistik läßt Liszt Lehrb Leppmann lichen Liszt vom Strafrecht Maß Maßregeln Maßstab Mediziner Menschen mindert Zurechnungsfähigen modernen Ideen modernen Richtung muß müssen normale Bestimmbarkeit oben Prävention Psychiater Recht sacrificium intellectus sagt Satz Schluß Sicherungsmaßregel Sicherungsstrafe similitude sociale sozialen Faktoren Standpunkt Stelle StGB strafbarer Handlungen straffähig Strafgesetzbuch Strafgesetze Strafmündigkeit Strafrecht übrig Strafrechtswissenschaft strafunfähig Strafvollstreckung Strafvollzug Unschädlichmachung unsere Unverbesserlichen Unverbesserlichkeit verbrecherischen Verh vermindert Zurechnungs vermindert Zurechnungsfähigen Versammlung der IKV Vorschläge wieder Wissenschaft Zustandsverbrecher Zwangserziehung

Popular passages

Page 57 - Wer sich bei Begehung einer strafbaren Handlung in einem dauernden krankhaften Zustand befunden hat, welcher das Verständnis für die Strafwürdigkeit seiner Handlung oder seine Widerstandskraft gegen strafbares Handeln verminderte, ist nach dem für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen zu bestrafen.
Page 86 - ... Erhaltung der Rechtsordnung von unschätzbarer Bedeutung sind, desto vorsichtiger wird er sich hüten, mit roher Hand jene festgewurzelten sittlichen Anschauungen zu zerstören, ehe er neue an ihre Stelle setzen kann. Die heute herrschenden rechtlich-sittlichen Anschauungen des Volkes verlangen aber ganz zweifellos die Scheidung von Verbrechen und Wahnsinn, von Zuchthaus und Irrenanstalt. Dieser Tatsache muß der Gesetzgeber Rechnung tragen . . . Um der überlieferten rechtlich-sittlichen Anschauungen...
Page 39 - St.GB werden die folgenden §§ 5111 und b eingeschoben. § 51 a. Ist die Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert, so ist die Strafe nach den Grundsätzen des § 57 zu mildern.
Page 15 - Aber wenn der unausrottbare Hang zum Verbrechen jeder Besserung wie jeder Abschreckung spottet, wenn es sich lediglich darum handelt, die Gesellschaft gegen den Unverbesserlichen zu sichern durch Hinrichtung oder Verbannung oder dauernde Einsperrung — was soll uns hier, wo von Motivsetzung durch die Strafe nicht mehr die Rede ist, die Motivierbarkeit des Täters als Voraussetzung für die Verhängung der Strafe?
Page 89 - Ich erblicke (mit der Begründung des norddeutschen Entwurfs) das Wesen der Zurechnungsfähigkeit, also die Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, in der normalen Bestimmbarkeit durch Motive. Wer in anormaler Weise, dh anders als der normale Durchschnittsmensch, auf Motive reagiert, der ist nicht zurechnungsfähig, und kann daher nicht gestraft werden. Da die Begriffe normal und anormal relative sind, gestattet uns diese dem geltenden Rechte zweifellos zu Grunde liegende, wenn auch...
Page 85 - Zurechnungsfähigkeit in der normalen Bestimmbarkeit durch Motive; also durch Vorstellungen überhaupt, durch die unser gesamtes Verhalten regelnden allgemeinen Vorstellungen der Religion wie des Rechts, der Sittlichkeit wie der Klugkeit insbesondere. Wer auf Motive in normaler Weise reagiert, ist zurechnungsfähig.
Page 82 - In augenblicklicher, leidenschaftlicher Erregung oder unter dem Einfluß drückender Notlage wird der bisher unbescholtene Täter • Zu dem Verbrechen hingerissen, das, seiner dauernden Eigenart fremd, eine vereinzelt bleibende, bitter bereute Episode in seinem Leben bildet...
Page 38 - ... notwendig. Aus der Verwahrung darf der Täter erst entlassen werden, wenn der Zustand der Gemeingefährlichkeit sein Ende gefunden hat. Endet er erst mit dem Tode des Unglücklichen, so ist die Verwahrung eine lebenslange. Der Name der Anstalt tut nichts zur Sache. Ob allgemeine Irren- oder NervenanstaIt, ob Sonderanstalt für bestimmte Krankheitsformen (Asyle für Trinker, Morphinisten, Epileptiker usw), ist gleichgültig.
Page 2 - ... bestimmen: Wir wollen, daß der Täter bestraft werde wegen der durch seine Tat dokumentierten verbrecherischen Gesinnung und nach Maßgabe derselben. Aber beachten wir es, meine Herren: wegen der durch seine Tat dokumentierten verbrecherischen Gesinnung. Von diesem Erfordernisse können wir nicht abgehen. Ich muß zugeben, daß es vielleicht in der Konsequenz unserer Anschauung wäre, nur auf die Gesinnung Rücksicht zu nehmen, und nicht erst die Tat abzuwarten ; wie ja auch der Hausarzt nicht...
Page 28 - Besserung im Sinne der bürgerlichen Besserung, also der Anpassung an die Forderungen des gesellschaftlichen Lebens, dürfte ausgeschlossen sein, wenn der Verbrecher das 21. Lebensjahr bei Begehung der T hat überschritten hat'', woran die Folgerung, weil unverbesserlich, nicht strafbar geknüpft wird.

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