Zweckbindung und Löschungsfristen der Bestands-, Verbindungs-/Nutzungs- und Abrechnungsdaten nach TKG, TDSV, TDDSG/MDStV und EG-TK-DatSch-RLStudienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 von 18, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, insbesondere Datenschutz), Veranstaltung: Recht des Internet, Sprache: Deutsch, Abstract: Für den Bereich der Telekommunikation existiert das Telekommunikationsgesetz (TKG) und, soweit man deren Rechtsgültigkeit annimmt, die Telekommunikationsdienstunternehmendatenschutzverordnung (TDSV96) vom 12. Juli 1996. Der Verfasser lehnt eine Gültigkeit der TDSV96 ab. Eine ausführliche Begründung würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch erheblich sprengen. Ferner befindet sich eine neue TDSV in Vorbereitung1. Am 17. Mai 2000 hat der Entwurf die Bundesregierung verlassen2 und liegt nunmehr dem Bundesrat zur Zustimmung vor. Für Mediendienste ist als spezielle Datenschutzregelung der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Bundesländer geschlossen worden. Schließlich ist mit dem Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) eine Grundlage für den Datenschutz der Betreiber von Telediensten geschaffen worden. Als Rechtsgrundlage für den Datenschutz der Telekommunikations-, Mediendienste und Telediensteunternehmen kommt, wenn diese speziellen Gesetz und Verordnungen einen Bereich nicht geregelt haben, außerdem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Frage3. Den europarechtlichen Rahmen für den Datenschutz in der Telekommunikation bildet die "Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation" 4. Als Auffangnorm steht ferner die "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" zur Verfügung. Letztere Richtlinie gilt dann, wenn die EG-TK-DatSch-RL nicht anwendbar ist, also z.B. wenn der zu beurteilenden Diens |
Contents
Verbindungsdaten bei Telekommunikationsdiensten | 11 |
Nutzungsdaten bei Tele und Mediendiensten | 18 |
F Resümee | 31 |
Other editions - View all
Common terms and phrases
Abrechnung Abrechnungsdaten abschließend allerdings Anbieter Anrufe Anscheinsbeweises Anschlusses Anschlußinhaber Anspruch ArchivPT ausdrücklich Auskunft B-Teilnehmer Beck’scher Begründung belästigenden Bereich bereits Bestandsdaten besteht bestimmte Beucher/Leyendecker/von Rosenberg Bizer darf Daten Datenschutz Datenschutzrecht Deutsche Telekom Dienste Diensteanbieter Dritte dürfen ebenda ebenfalls EG-TK-DatSch-RL Eintrag Einwendungen Einwilligung Einzelfall Einzelverbindungsnachweis enthalten entsprechenden erfolgt erforderlich Erhebung Erstellung Falle Ferner Fernmeldegeheimnis folgenden gelöscht genannten geregelt gesetzlich gespeichert gilt grundsätzlich Hierbei Hintergrund Informationen jeweilige Köln Kunden längere lich Liste Löschung Löschungsfristen MDStV Mediendienste Mitbenutzer München muß näher Name neue Normgeber Nutzer Nutzung Nutzungsdaten Organisationen Rechnungen Recht rechtlichen Regelung RegTP Richtigkeit Richtlinie Rufnummern Satz 1 TDSV-E Schufa Schutz sowie Speicherung Stellen Tatsache TDDSG TDDSG und 15 TDDSG und MDStV TDSV technischen Teilnehmer Teilnehmernetzbetreiber teilweise Tele Telekommunikation Telekommunikationsdiensteanbieter Telekommunikationsdiensten übermitteln Übermittlung Verarbeitung Verbindungen Verbindungsdaten Verfahren Verfügung verlangen vertraglich verwendet Verwendung vollständige weitere Wortlaut Wunsch zulässig Zweckbindung Zwecke