Österreich und seine Kronländer: ein geographischer Versuch

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Page 172 - Land- und Stadtgemeinden sollen der Bestätigung und nach Umständen selbst der Ernennung der Regierung vorbehalten werden. Es soll deren Beeidigung für Treue und Gehorsam an den Monarchen und gewissenhafte Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten stattfinden. Auch sollen da, wo die Gemeindeverhältnisse es rätlich machen, höhere Kategorien von Gemcindebi-am ten der Bestätigung der Regierung unterzogen werden.
Page 171 - Kronländer" soll in der amtlichen Sprache nur als allgemeine Bezeichnung gebraucht, bei besonderer Benennung eines Landes aber stets die demselben zukommende eigene Titelbezeichnung ausgedrückt werden. 3. Der Umfang der Kronländer soll mit Vorbehalt der aus Verwaltungsrücksichten begründeten Veränderungen beobachtet werden.
Page 173 - Königreiche ist die daselbst bestehende Gemeinde-Ordnung mit dem Vorbehalte allfälliger durch Erfahrung hervorgerufener Verbesserungen aufrecht zu erhalten. 17. Das Richteramt wird im ganzen Reiche von den dazu bestellten Behörden und Gerichten nach den bestehenden Gesetzen im Namen Seiner kaiserl.
Page 173 - Gemeindeangelegenheiten beschränken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemeinden und deren Vorstände, der vorgesetzten landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten die durch allgemeine oder besondere Anordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten.
Page 174 - Beamter zugetheilt werden, je nachdem die Verhältnisse es erfordern. 20. Sowohl in streitigen als nicht streitigen Civil- wie in Strafsachen sollen drei Instanzen bestehen. 21. Die rein juridischen, sowie die mit der politischen Verwaltung als Bezirksämter...
Page 175 - Gesetze enthalten. 33. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch soll als das gemeinsame Recht für alle Angehörige des österreichischen Staates auch in jenen Ländern, in welchen es dermalen noch nicht Geltung hat, nach und mit den angemessenen Vorbereitungen, dann mit Beachtung der eigentümlichen Verhältnisse derselben, eingeführt, und ebenso das Strafgesetz für den ganzen Umfang des Reiches in Wirksamkeit gesetzt werden.
Page xvii - Mittheilungen über Handel, Gewerbe und Verkehrsmittel, so wie aus dem Gebiete der Statistik überhaupt, nach Berichten an das kk Handels-Ministerium.
Page 176 - Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem grossen und kleinen Grundbesitze und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der Objekte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt. Insoferne noch andere Faktoren zur Beiziehnng in die Ausschüsse siel» als wünschenswert!! darstellen, ist nach Umständen darauf Rücksicht zu nehmen.
Page 172 - Vorstände und Gemeinde-Ausschüsse wird nach zu bestimmenden Wahl-Ordnungen den Gemeinden mit den gesetzlichen Vorbehalten zugestanden. 12. Die Titel-Namen der Gemeinde-Vorstände und der GemeindeAusschüsse sind nach den früher bestandenen landesüblichen Gewohnheiten zu bestimmen.
Page 189 - Masse geübt hat." §. 117. Von der Linie Basias-Steierdorf ist bis jetzt nur die Strecke bis Oravita fertig und dem Verkohl- übergeben. §. 119. Über die Bedeutung des Wortes Rascien enthält „Maximilian Schimek's politische Geschichte des Königreichs Bosnien und Rama vom Jahre 867 bis 1741. Wien, 1787" quellenmässige nähere Nachrichten.

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