Das medicinische Berlin

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Staude, 1873 - 432 pages
 

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Popular passages

Page 142 - BÖ gefuhrt habe , dass ihm ein öffentliches Amt ohne Bedenken anvertraut werden kann. Militärärzte haben hierüber ein Zeugniss des vorgesetzten Generalarztes beizubringen. §. 3. Die Prüfung wird vor der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen abgelegt und besteht in einer schriftlichen , praktischen und mündlichen Prüfung. §. 4. Für die schriftliche Prüfung werden zwei wissenschaftliche Ausarbeitungen geliefert, zu welchen die Aufgaben aus dem Gebiet der gerichtlichen Medizin...
Page 160 - Commissionen abzulegen, denen für die zahnärztlichen Prüfungen ein praktischer Zahnarzt beizuordnen ist. § 3. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: 1) durch die Reife für die Prima eines norddeutschen Gymnasiums oder einer norddeutschen Realschule erster Ordnung.
Page 161 - Abschnitt ist derselbe von wenigstens drei Examinatoren über die Anatomie, Physiologie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derselben und des Zahnfleisches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien, und über die Indicationen zur Anwendung der verschiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen.
Page 144 - Candidaten zugleich dürfen zu der praktischen oder mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden. § 11. Ueber beide Prüfungen wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Gegenstände der Prüfung, das Urtheil der Examinatoren über das Ergebniss jeder einzelnen Prüfung und die Schlusscensur über das Gesammtergebniss der Prüfung enthalten muss. Dasselbe wird dem Minister der MedicinalAngelegenheiten eingereicht.
Page 414 - General-Bericht über die Arbeiten der städtischen gemischten Deputation für die Untersuchung der auf die (Kanalisation und Abfuhr bezüglichen Fragen...
Page 161 - Pathologie und Therapie, Heilmittellehre mit Einschluss der Toxikologie und der speciellen chirurgischen und dentistischen Pathologie und Therapie schriftlich und ohne Benutzung von Hilfsmitteln zu beantworten. Im dritten Abschnitt hat der Candidat seine...
Page 144 - Schlusscensur über das Gesammtergebniss der Prüfung enthalten muss. Dasselbe wird dem Minister der MedicinalAngelegenheiten eingereicht. § 12. Im Fall eines ungenügenden Ergebnisses der praktischen oder der mündlichen Prüfung ist dieselbe je nach der Censur nach 3 bis 6 Monaten zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung findet auch hier nicht statt. § 13. Die für die medicinischen Prüfungen überhaupt vorgeschriebenen Censuren „vorzüglich gut", sehr gut", „gut", „mittelmässig" und...
Page 160 - Arbeiten. § 4. Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte. Im ersten Abschnitt hat der Candidat einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleisches , des harten Gaumens etc. zu diagnosticiren, und demnächst ohne Beihilfe unter Clausur eine schriftliche Arbeit über die Natur, Aetiologie und Behandlung des Falles anzufertigen.
Page 106 - Später erfolgende Anmeldungen können zunächst nur für die Akademie berücksichtigt werden. Die Anmeldung ist vom Vater oder Vormund unter ausdrücklicher Bezeichnung der Anstalt, in welche die Aufnahme gewünscht wird, schriftlich an den Generalstabsarzt der Armee zu richten. Beizufügen sind: 1.
Page 144 - Kreisphysikus. 9 §. 9. In der praktischen Prüfung hat der Kandidat a) am ersten Tage in Gegenwart eines Mitgliedes der Deputation den Zustand eines Geisteskranken oder eines Verletzten zu untersuchen und sofort unter Clausur einen Fundbericht mit gutachtlicher Aeusserung über den Fall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen abzufassen ; b) am folgenden Tage an einer Leiche eine ihm aufgegebene legale Obduktion zu verrichten und den Sektionsbericht vorschriftsmässig • zum Protokoll...

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