Perspektiven des Medizinrechts im 21. Jahrhundert

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Universitätsverlag Göttingen, 2007 - Bioethics - 110 pages
Längst sind es nicht mehr nur die klassischen Gebiete des Arzt-Patienten-Verhältnisses, etwa die Reichweite der Aufklärungspflicht oder haftpflichtrechtliche Folgen ärztlicher Behandlungsfehler, die klärungsbedürftige rechtliche und ethische Fragen aufwerfen. Heute stehen gänzlich neue Themen und Dimensionen der modernen Medizin im Fokus: von der Forschung mit embryonalen Stammzellen zur Errichtung von Biodatenbanken, von der Gendiagnostik und Gentherapie über die Gewebespende bis zu der immer stärker spürbaren Ökonomisierung des gesamten Gesundheitswesens. Die rasante Entwicklung weckt nicht nur Hoffnungen, sondern zugleich Ängste, die nach Transparenz und Rechtssicherheit rufen. Die Sachgerechtigkeit der Regeln macht das interdisziplinäre Gespräch zwischen Recht und Medizin unabdingbar; das im WS 2004/05 neu gegründete Göttinger Zentrum für Medizinrecht bietet hierfür in Fortführung einer langen Tradition ein breites Dach. Die neue Reihe der »Göttinger Schriften zum Medizinrecht« schafft ein Forum, um der interessierten Öffentlichkeit die aktuellen Forschungsergebnisse zugänglich zu machen. Der vorliegende erste Band führt die (um weitere Abhandlungen ergänzten) Beiträge anlässlich der Eröffnungsveranstaltung des Zentrums vom November 2006 unter dem Generaltitel »Perspektiven des Medizinrechts« zusammen.
 

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Page 38 - Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht.
Page 38 - Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde.
Page 101 - Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß er im Hinblick auf Dauer und Verlauf seines aussichtslosen Leidenszustandes, insbesondere seinen nahe bevorstehenden Tod, diese Behandlung ablehnen würde, oder 4. bei nahe bevorstehendem Tod im Hinblick auf den Leidenszustand des Betroffenen und die Aussichtslosigkeit einer Heilbehandlung die Aufnahme oder Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen nach ärztlicher Erkenntnis nicht mehr angezeigt ist.
Page 81 - Einwilligung des Patienten, weil damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten über seine Person betroffen ist. Diese Einwilligung muss vor Beginn der Maßnahme eingeholt werden und setzt eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt voraus34.
Page 12 - Bei der Behandlung eines Kranken muß der Arzt die Freiheit haben, neue diagnostische und therapeutische Maßnahmen anzuwenden, wenn sie nach seinem Urteil die Hoffnung bieten, das Leben des Patienten zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder seine Leiden zu lindern.
Page 41 - Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Page 83 - Ärztliche Pflichten bei Sterbenden Der Arzt ist verpflichtet, Sterbenden, dh Kranken oder Verletzten mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist, so zu helfen, dass sie unter menschenwürdigen Bedingungen sterben können.
Page 100 - Patientenverfügungen (1) Eine Patientenverfügung, in der der Betreute seinen Willen zu Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat, gilt bei Einwilligungsunfähigkeit fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreute die Patientenverfügung widerrufen hat. (2) Der Betreuer hat den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten und die...
Page 90 - Behandlungsabbruch oder -verzicht vorsehen, der zum Tode führen würde, auf Fallkonstellationen zu beschränken, in denen das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird. Maßnahmen der Basisversorgung können durch Patientenverfügungen nicht ausgeschlossen werden. .. „Patientenverfügungen", Zwischenbericht der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin, 30.08.04, Kapitel 6.7.
Page 58 - Artikel 22 Verwendung eines dem menschlichen Körper entnommenen Teils Wird bei einer Intervention ein Teil des menschlichen Körpers entnommen, so darf er nur zu dem Zweck aufbewahrt und verwendet werden, zu dem er entnommen worden ist; jede andere Verwendung setzt angemessene...

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