Die Baseler Theilungssache: Nach den Acten dargestellt

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Sauerländer, 1834 - 700 pages
 

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Page 6 - Gesahren des Vaterlandes zu beseitigen, von welchen es durch eine längere Fortdauer der Wirren im Kanton Basel bedroht ist, und daß zu diesem Ende ein dauerhafter Zustand öffentlicher Ordnung daselbst begründet werden muß; in Betrachtung, daß die neuesten Ereignisse im Kanton Basel Veränderungen der oben erwähnten Tagsatzungsbeschlüsse gebieten, eine Wiedervereinigung beider Landestheile aber in der nächsten Zeit unausführbar geworden ist, beschließt: Art.
Page 8 - Art. 9. Das gesammte Staatseigenthum des Kantons Basel an Kapitalien, Gefällen, Gebäuden, Kriegsmaterial usw ohne irgend eine Ausnahme, und ausdrücklich mit Inbegriff der Kirchen-, Schul- und Armenfonds soll auf billigem Fuß zwischen beiden Landestheilen ausgeschieden und vertheilt werden. Diese Ausscheidung soll auch die Zollverhältnisse befassen, nach Inhalt der dießfalls bestehenden Tagsatzungsbeschlüsse und Verkommnisse mit andern Ständen.
Page 191 - Zweck, solche Jünglinge, welche ihren Gymnasialcursus vollendet oder sich sonst die nöthigen Vorkenntnisse erworben haben, nach vorgenommener Prüfung zur weiteren wissenschaftlichen Ausbildung aufzunehmen und in einem 3 jährigen Cursus so weit zu führen, daß sie fähig sind, den an der Universität zu gebenden höhern Unterricht zu fassen und zu benutzen. Zugleich soll durch diese Lehranstalt für diejenigen gesorgt werden, welche in die Facultäten der Universität nicht eintreten wollen,...
Page 6 - Der Kanton Basel wird in feinem Verhältniß zum Bunde wie bis anhin einen einzigen Staats? 3 rper bilden, in Bezug auf die öffentliche Verwaltung hingegen, jedoch unter Vorbehalt freiwilliger Wiedervereinigung, in zwei besondere Gemeinwesen getheilt.
Page 8 - Falls auch über die nachbarlichen Verhältnisse im Gerichts-, Polizei-, und Besteuerungswesen, ab. Was binnen vier Wochen nicht auf dem Wege gütlichen Einverständnisses ausgetragen wird, darüber haben die Theilungskommissarien schiedsrichterlich abzusprechen. Sie wählen sich zu diesem Behuf eventuell unverzüglich den Obmann, der ebenfalls Bürger eines ändern Kantons sein soll.
Page 6 - Kanton Basel-Landschaft. An dieser Gebietsausscheidung kann keine Veränderung vorgenommen werden. Art. 3. Jeder der beiden Landestheile wird seine eigene Verfassung haben; diese Verfassungen unterliegen der Anerkennung und Gewährleistung der Eidgenossenschaft. Art. 4. Die bereits bestehende und eingeführte Verfassung von Basel-Landschaft/ wie solche am 27.
Page 186 - Waisen und andere Stiftungen oder wissenschaftliche Anstalten gesorgt ist, so sollen von nun an und für alle kommenden Zeiten der Bürgerschaft von Basel unter der Verwaltung ihres Stadt-Roths, ausser den schon benannten Gebäuden und Einkünften, auch noch als rechtsgiltiges Eigenthum an« gewiesen scyn «nd als solches verbleiben.
Page 67 - Bücksicht auf die Beschwerden einiger Kantone berichtigt werden. Eine ähnliche Revision soll späterhin, wie für die Mannschaftskontingente, von 20 zu 20 Jahren statthaben.
Page 6 - Versassungsrath in Liestal beschlossen worden, soll ohne Verzug auch in denjenigen Kantonstheilen in Ausführung gebracht werden, welche nach Inhalt der Tagsatzungsbeschlüsse vom 14. Herbstmonat und 5. Weinmonat <832 bei dem Kanton Basel - Stadttheil verblieben sind, laut vorstehendem Art. 2. aber nunmehr dem Kanton Basellandschaft einverleibt werden. Diesen neuen Gebietstheilen wird der Schutz der Eidgenossenschaft gegen jede Versolgung für frühere politische Handlungsweise zugesichert. Art.
Page 234 - Sei auf den Fall, daß durch die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadtteil die Schleifung der Festungswerke verfügt, und dadurch nach Abzug der Kosten wirkliches Staatsvermögen begründet werden sollte, dem Kanton Basel-Landschaft sein Recht, daran in gleichem Verhältnis wie bei der gegenwärtigen Teilung des Staatsgutes Anteil zu nehmen, vorbehalten, es wäre denn, daß sich die Parteien diesfalls schon jetzt durch freiwilliges Einverständnis abfinden würden.

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