Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts, Volume 41F. Vahlen, 1897 - Law |
Contents
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Common terms and phrases
Altsizer Amtsgericht Ansicht Anspruch Antrag Anwendung Armenverband ausdrücklich Befugniß begründet Begründung beiden Beklagten Benußung berechtigt Berlin Berufung Berufungsgericht Beschluß besondere Bestimmung bloß Bürgerlichen Gesetzbuchs Civilprozeßordnung Civilsenat dahin deshalb deſſen deutschen dieſe dingliche Eigenthümer Einrede Eintragung elterliche Gewalt Entmündigung Entsch Entscheidung Entwurf Erben Erblasser Erbtheil erklärt ersten Fall Forderung Frage gefeßlichen geltend gemäß gemeine Recht gemeinen Gericht geringsten Gebot Gesezes Gläubiger Grund Grundbuch Grundsäßen Grundschuld Grundstück Haftung Hülfsbedürftigen Hypothek Instanz iſt Kammergerichts Kenntniß Kläger Klägerin Landgericht laſſen läßt Leistung letteren lichen Löschung muß müſſen Nachlaß Nachlaßgläubiger nothwendig Oberlandesgericht öffentlichen Personen Pflichttheil preuß preußischen Privatrecht Recht rechtlichen Rechtsgeschäft Rechtskraft Rechtsmittel Rechtsweg Reichsgerichts Revision Richter Sache Schaden Schuldner Schuß ſei ſein ſich soll Staat Straße Strohal Thatbestand thatsächlich Theil Umständen Unterstüßung Urkunde Urtheil des Reichsgerichts Verfahren Verfügung vergl Verhältniß Verjährung Verpflichtung Vertrag Verurtheilung vollstreckbaren Vollstreckungsklausel Vorausseßung vorläufig vollstreckbar Vorschriften Werth Zahlung zulässig Zuständigkeit zustehenden Zwangsversteigerung Zwangsvollstreckung Zwecke zweiten
Popular passages
Page 495 - Entmündigt kann werden: 1. wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag ; 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt; 3. wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet.
Page 771 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Page 473 - Die Bewerbungsschriften sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, sondern sind mit einem Wahlspruche zu versehen. Der Name des Verfassers ist in einem versiegelten Zettel zu verzeichnen, der außen denselben Wahlspruch trägt. Die Einsendung der Bewerbungsschriften muß spätestens bis zum l . März 1911 an uns geschehen.
Page 470 - Gesetz betr. die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Aufhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12. Juli 1875, II.
Page 746 - Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden- sein würde.
Page 26 - Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Page 472 - Kreise über die äussere und innere Politik des Staates, soweit solche, in Zeitungen, Pamphleten, Druckschriften aller Art zu Tage getreten sind. Die Darstellung hat an geeigneten Punkten die Einwirkung jener Aeusserungen sowohl auf die maßgebenden Persönlichkeiten wie auf die Volksstimmung zu würdigen.
Page 7 - Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften
Page 550 - Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Handlungsgehilfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird.
Page 701 - Diese Verpflichtung tritt nicht ein : 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zu einer besonderen Vorauszahlung oder zu einer Sicherstellung der Gerichtskosten nicht verpflichtet ist; 2.