Alte Gewohnheit und Stadtrecht zu Kassel in Erbfällen: ein Beitrag zur Rezeptionsgeschichte |
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... fahrende Habe " größer ist als die Hälfte der unbeweglichen Güter , so soll er mit den Kindern alle diese Güter teilen und einen Kindsteil erhalten ( Art . 14 ) . In diesem Fall kommt also die ganze Immobiliarerrungenschaft , auch die ...
... fahrende Habe " größer ist als die Hälfte der unbeweglichen Güter , so soll er mit den Kindern alle diese Güter teilen und einen Kindsteil erhalten ( Art . 14 ) . In diesem Fall kommt also die ganze Immobiliarerrungenschaft , auch die ...
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... fahrende Habe ist " ) . Dies war üblich in Gesetzen , in denen Verfangen = schaftsrecht galt oder die ihr Erbrecht nach dessen Vorbild gestaltet hatten , wie es in Kassel der Fall war . Die Berichte der oberhessischen Ämter von 1572 ...
... fahrende Habe ist " ) . Dies war üblich in Gesetzen , in denen Verfangen = schaftsrecht galt oder die ihr Erbrecht nach dessen Vorbild gestaltet hatten , wie es in Kassel der Fall war . Die Berichte der oberhessischen Ämter von 1572 ...
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... fahrende Habe gehalten werden , und setzt hinzu , daß „ ablösung gült “ auf dieser Seite des Rheins für fahrende Habe und jenseits des Rheins für ewige gült “ ge = achtet werde 180. Es ist demnach möglich , daß auch in Kassel die im ...
... fahrende Habe gehalten werden , und setzt hinzu , daß „ ablösung gült “ auf dieser Seite des Rheins für fahrende Habe und jenseits des Rheins für ewige gült “ ge = achtet werde 180. Es ist demnach möglich , daß auch in Kassel die im ...
Contents
Einleitung | 7 |
Inhalt des Stadtrechts | 21 |
Übersicht über die Rechtsverhältnisse bei Auflösung der beerbten Ehe im | 29 |
Copyright | |
6 other sections not shown
Common terms and phrases
ader allgemeine alten Anteil auct ausdrücklich beerbten beiden beiden Ehegatten Berichte besonders Bestimmungen Bruhan COING daher deutschen ehelichen eigenen Güter Eigentum eingebrachten einzelnen Eltern enthält entsprechend erben Erbgütern Erbrecht erhält Errungenschaft erst erworben Eschwege Fahrnis Fall farende fehlt folgenden Frankfurter Frankfurter Reformation fränkischen Frau galt Gatten gemeinen Recht gemeinsam Gemeinschaft gesamte geschrieben Gesetzen gestorben geteilt Gewohnheiten gleiche Glosse große Grundsatz Gütern des Verstorbenen Hälfte handelt Handschrift Hessen hessischen HEUSLER Immobilien Inhalt Item Jahre Jahrhunderts Juristen Kasseler Stadtrecht Kinder Kindsteil Klage konnte Land Landgrafen lebendiger Leibzucht letzter lichen liegenden Güter Liegenschaften Mann Marburg meist Mittelalters Mutter Nürnberger oben oberhessische Pflichtteilsrecht probatur Reformation Regelung Rezeption römischen Rechts SANDHAAS Satz Schulden SCHULTZE seynen soll später Stadt Stelle Teil Teilung Testament Tode überlebenden Ehegatten überlebenden Elternteils übernommen unbeweglichen Gütern Urkunde Vaters vererbt verfangenen Verfangenschaft Verfangenschaftsrechts Vermögen Vorschrift wieder Witwe zunächst zweiten