What people are saying - Write a reviewWe haven't found any reviews in the usual places. Other editions - View allCommon terms and phrasesActen des wiener äes amtlichen Abdruck angef äroits Artikel Austrägal auswärtigen Berathung Beschluß der B. V. Beschluß der Bundesversammlung Besitzungen besondern Bestimmungen Bevollm Bevollmächtigten Bundesacte Bundesfestung Bundesglieder Bundesstaaten Bundestags Bundesver c^ue c^ui Canton clans cles cleux clroit clsns Commission Competenz Cracau csue csui desVersammlung deutschen Bundes Durchlaucht einzelnen engern Rath erhält ersten Fall festgesetzt Frankfurt freien Stadt Frankfurt freien Städte Freiherr Fürsten Gegenstände Gesammtheit Gesandten Gesandtschaften Grafen Großherzog Großherzogthum Großkreuz Grundgesetze Herrn Herzog Herzogthum Hessen Hessen-Homburg I^es insi Kaiser kloi Klüber's König landständische li^ne lich lioi Luisse Majestät Mitglieder Oestreich oette Ordens Partie Plenum Preussen Protokoll psrtie Rechte Regierung rive rtiele rtiole russe Rußland Saar-Departement sämmtlichen Sardinien schen SchlußActe seront seyn Sitzung soll souverainen Staaten Streitigkeiten territoire Theil traite trontiere trsite Verfassung Verhältnisse Verhandlungen Versammlung Vertrag Vienne ward wiener Congresses Popular passagesPage 289 - Kommission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen , ohne vorhergegangene Aufforderung aus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation Statt findet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen. Page 202 - Rathe kein Bundes-Glied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. Page 203 - Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Massregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen. Page 198 - Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands. Page 218 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Page 215 - Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein- Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schliessen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Page 162 - Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in... Page 287 - Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden. Page 216 - Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen. Page 286 - Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrechterhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein... References from web pagesVICO - Wissenschaftliches Antiquariat und Verlag OHG at antiqbook.de Bibliographic information |