Oekonomische encyklopädie, Volume 216

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Page 103 - Die Versicherung soll nicht zu einem Gewinn führen; ihr alleiniger Zweck ist, den an den versicherten Gläsern entstandenen Schaden nach Maßgabe der gewährten Versicherung zu vergüten.
Page 62 - Grundstücks, worauf das versicherte Gebäude steht, oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung usw, auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle, aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden.
Page 101 - Ausräumen verursacht wird, und in der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen versicherter Gegenstände besteht. Bei Transportgegenständen kann diese Versicherung auf alle Gefahren ausgedehnt werden, welchen dieselben unterwegs ausgesetzt sind, einschließlich der Gefahren zur See.
Page 104 - Wiederherstellung und nachdem letztere gesichert worden, bezahlt, die sämtlichen vor dem Brande eingetragenen Gläubiger müßten denn in die unbedingte Zahlung willigen oder selbst zur Empfangnahme berechtigt sein. Geht aber der Entschädigungsanspruch des Versicherten durch seine Schuld verloren, so verwendet die Gesellschaft die Entschädigung, soweit nötig, zur Befriedigung der erwähnten Gläubiger nach Maßgabe ihrer Rangordnung gegen entsprechende Zession ihrer Rechte.
Page 69 - Erwähnung. z. 14. Kein Agent darf eine Polize oder einen Prolongationsschein zu derselben aushändigen, bevor er nicht von der Polizei-Obrigkeit des Wohnorts des Versicherungsuchenden die amtliche Erklärung erhalten hat, daß der Aushändigung in polizeilicher Hinsicht kein Bedenken entgegen stehe. Der Agent hat zu dem Ende ein Duplikat des Versicherungs-Antrages einzureichen.
Page 67 - Versicherungsbetrag auf den gemeinen Werth zurückführen zu lassen. Der Versicherte und die Gesellschaft sind verpflichtet, die nöthige Veränderung in den Büchern und in der Polize vorzunehmen. Die Polizeibehörde hat das Recht, sich durch Einsicht der Bücher und der Polize von der Beobachtung dieser Vorschrift zu überzeugen. 8. 5. Zur Versicherung von Mobiliar-Gegenständen ist deren Angabe nach einzelnen Stücken oder nach Gattungen erforderlich. (8. 1s.) Bei Waarenläger».
Page 59 - Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder die ausdrückliche (Kr. 23^.) 23...
Page 69 - sondern überall schon alsdann, wenn sich vollständig er„giebt, daß die bei der Bestätigung vorausgesetzten Eigenschaften nicht mehr vorhanden, und daß von dem unvor„sichtigen oder leichtfertigen Verfahren gemeinschädlichc Wirkungen zu besorgen sind.
Page 69 - Ist nach eingetretenem Brande die dem Versicherten gebührende Entschädigungssumme festgestellt und zur Zahlung bereit, so hat die Gesellschaft oder der Agent der OrtsPolizeibehördc davon Anzeige zu machen.
Page 321 - Beitrags -Verbindlichfeit, eine jährlich zahlbare Rente, welche anfänglich, nach Verschiedenheit des Alters der Eintretenden, etwas weniger oder mehr als die gewöhnlichen Zinsen beträgt, mit den Jahren aber allmählig sieigt und den Betrag von 150 Thalern jährlich erreichen kann.

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