Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin

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Popular passages

Page 387 - Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Page 179 - Bibliothek hierselbst , das andere aber an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in »welcher der Verleger •wohnt, unentgeltlich einzusenden. Bei der Verpflichtung zur Abgabe eine...
Page 2 - Früchte auf dem von dem Schuldner benutzten Grundstücke in Beschlag zu nehmen. §. 12. Von der Pfändung sind ausgeschlossen: a) die für den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Kleidungsstücke und Leibwäsche, sowie die...
Page 119 - Erkennungskarten legitimirten Mitgliedern dieses Vereins haben diejenigen Personen, welche um eine solche Erlaubniss eingekommen sind, oder die bereits ein Kind in Pflege haben, Zutritt in ihre Wohnungen zu gestatten, auf alle, das Pflegekind betreffende Fragen Auskunft zu ertheilen und dieses auf jedesmaliges Erfordern vorzuzeigen. §. 6. Die an den...
Page 108 - Mal zuvor bei dem Abtheilungsvorsitzenden des Vereins in ihrem Revier zur Visirung vorlegen und es darf ohne dessen Visa keine Meldung im Polizeibüreau angenommen werden.
Page 357 - Unterhaltung der Kirchhöfe; 4) die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patronat nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute, sowie die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts- und Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute...
Page 108 - ... Erlaubniss nachsuchen. §. 2. Diese wird nur solchen verheiratheten oder ledigen Frauen ertheilt, von welchen, nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen, eine Verwahrlosung des Pflegekindes nicht zu besorgen ist. §. 3. Die Erlaubniss muss vor einem etwaigen Wohnungswechsel aufs Neue nachgesucht werden und wird, im Falle einer üblen Behandlung des Kindes oder bei einer demselben nachtheiligen Veränderung der Umstände zurückgenommen. §. 4. Zur Begutachtung...
Page 387 - Schlachthäuser, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulverfabriken, imgleichen durch Wasser bewegte Triebwerke (Mühlen usw) jeder Art (§. 11.). II. Dampfkessel, sie mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht (§. 12.). Bei allen diesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nur auf den eigenen Bedarf des Unternehmers oder auch auf Absatz an Andere berechnet sind.
Page 119 - December 1840 (Intelügenzblatt von 1846, Nr. 105.) Folgendes verordnet: §. 1. Diejenigen Personen, welche für Geld fremde, noch nicht vier Jahre alte Kinder in Pflege nehmen wollen, müssen dazu polizeiliche Erlaubniss nachsuchen. §. 2. Diese wird nur solchen verheiratheten oder ledigen Frauen ertheilt, von welchen, nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen, eine Verwahrlosung des Pflegekindes nicht zu besorgen ist. §. 3. Die Erlaubniss muss vor einem...
Page 48 - Unordnung bringt, muß, insofern er nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine härtere Strafe verwirkt hat, außer dem Schadenersätze, eine Strafe von 1 bis 5 Thlr.

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