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Archiv für katholisches Kirchenrecht

, Volume 32 (Google eBook)
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Verlag Kirchheim., 1874 - Canon law
  

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Common terms and phrases

Altkatholiken anerkannt Angeschuldigte Anordnungen Anstellung apostolischen apostolischen Stuhle Armee Aufgebot ausdrücklich ausser Ausübung Befugniss Behörde Beirut Berufung besonderen bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof Bisthümer blos Brautleute Breve canonischen Cassationshof Competenz Concordat Cultusminister daher Diöcese Disciplinarhof Domcapitel Eigenthum Einspruch Entscheidung Erklärung Erlass erst ertheilt Erzbischof evangelischen Falle Frage Functionen geistlichen Amtes geistlichen Angelegenheiten gemacht Gemeinde Gerichte Gerichtshofes für kirchliche Gesetzentwurf Gesetzes Gesetzgebung Ghazir Gottesdienst Grund Grundsätzen Jahre Jesuiten Juli Jurisdiction katholische Militärseelsorge katholischen Feldpropst katholischen Kirche Kirchengebäude Kirchenrecht kirchliche Angelegenheiten König könnte Kriegsminister lassen letzteren lichen lischen Lünnemann Maigesetze maronitischen März Militärbeamten Militärgeistlichen Militärgottesdienstes militärische Befehle militärischen Militärkirchenordnung Militärseelsorge Minister muss nothwendig Oberpräsidenten October öffentlichen Pantaleonskirche Papste Personen Pfarrbezirke Pfarreien Pfarrer Pflichten Pfründe Preussen preussischen Priester propst protestantischen Recht Regierung Religion Richter Sache Seelsorge Selbstständigkeit soll Staat staatlichen Staatsgesetze Staatsgewalt Staatsregierung Stuhle Suspension Thatsachen Theil Traunng unserer Urtheil Verfassung Verfügung Verhältnisse Verordnung Verwaltung Vorgesetzten Vorschriften Weise weltlichen Zweck

Popular passages

Page 179 - Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Page 155 - Orten versagt werden. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4.
Page 477 - Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung, das fernere Verfahren einzustellen und geeigneten Falles nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Ist eine sonstige Behörde, welche die Einleitung der Untersuchung verfügt hat, der Ansicht, dass das fernere Verfahren einzustellen sei, so muss sie darüber an den Minister zu dessen Beschlussnahme berichten.
Page 154 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: § 1.
Page 340 - Kein Beamter darf den zur Ausübung seines Amtes ihm angewiesenen Wohnort ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen,« findet , wie auf alle Civilbeamten , so auch auf die Militärbeamten Anwendung und §. 93.
Page 168 - Die Lehrämter an den im § 3 bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmässig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Als Religionslehrer dürfen nur Diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat.
Page 221 - Grund der summarisch erhobenen thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein Provisorium zu verordnen. [| § 57. Unbeschadet der voranstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften in Kraft, welche in den einzelnen Königreichen und Ländern in Betreff der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse bestehen.
Page 215 - Im Falle einer Umpfarrung wird der bisherige Pfarrer aller Ansprüche auf die den Parochianen als solchen obliegenden Leistungen verlustig, insoweit dem nicht privatrechtliche Titel entgegenstehen oder bei der Umpfarrung selbst etwas Anderes vereinbart wird. Unter denselben Beschränkungen ist überall, wo bisher ungeachtet einer vorgekommenen Umpfarrung ein Recht auf derartige Leistungen dem früheren Pfarrer verblieben ist, dasselbe unbeschadet des persönlichen Bezugsanspruches des derzeitigen...
Page 225 - Nachlass des ßeligionsfoudsibeitrages eintreten. §. 13. Der Religionsfondsbeitrag wird ohne Rücksicht auf Intercalarperioden bemessen . §. 14. Die Bemessung des Religionsfondsbeitrages erfolgt durch die politische Landesbehörde desjenigen Kronlandes, in welchem das beitragspflichtige Subject seinen ordentlichen Wohnsitz hat, oder in welchem im Falle des §. 3 der die Beitragspflicht begründende Realbesitz gelegen ist. Der Bemessung sind die zum Behufe der Vorschreibung des Gebührenäquivalentes...
Page 222 - /u wachen, dass die kirchlichen Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, sowie den auf Grundlage desselben von den staatlichen Behörden erlassenen Anordnungen und jedem von ihnen kraft dieses Gesetzes gestellten Verlangen nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbussen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.

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