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General Inspektors ablegen, welcher hierüber ein, Protokoll abfassen und Unserm Kriegsministerium einreichen wird.

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§. 3. Jedem der neu zu bildenden sechs Compagnien des zweiten und dritten Bataillons werden aus den bis, her bestandenen taktischen Corps wenigstens 50 Mann zugetheilt.

Die Zutheilung der Unteroffiziere und Spielleute geschieht nach Art. 7. der Heeresformations-Verordnung. Die Bataillons Chefs werden es sich angelegen seyn lassen, bald möglichst eine richtige und umfassende Matrikelliste ihrer resp. Bataillone herzustellen und dies selbe stets ordnungsmäßig fortzuführen.

§. 4. Nach erfolgter Ergänzung der ersten sechs Compagnien des zweiten und dritten Bataillons auf die formationsmäßige Stärke von ein hundert Gemeinen, soll zur Bildung der nächstfolgenden Compagnien in der Art geschritten werden, daß bei dem zweiten Bataillon mit der Formation der dritten Fufilier- Compagnie, und bei dem dritten Bataillon mit jener der zweiten begonnen, und erst, nachdem auch diese vollzählig gemacht seyn werden, zur Formation der nächsten Compagnie übergeschritten wird.

Die Ergänzung beider Bataillone soll dabei in gleis chen Fortschritten bewerkstelliget, und daher von jedem der beiden Bataillone, welches vor dem andern die in der Formation begriffenen Compagnien auf den vollzåhe ligen Stand gebracht hat, der Ueberschuß an Rekruten dem andern Bataillon bis zur Herstellung der Gleichheit, zugeliefert werden.

Jede neue Compagnie wird bei dem Beginn ihrer Bils dung mit den nöthigen Offizieren und Unteroffizieren ver

fehen. Die Offiziere werden auf den Vorschlag Unsers Staas-Sekretariat des Kriegswesens aus der Zahl der in Nichtaktivitát stehenden ernannt.

Die Unteroffiziere sind aus der Lehrkompagnie nach den in unserer Verordnung vom 9. März (25. Febr.) 1. I. gegebenen Vorschriften zu berufen.

Die Bataillons Chefs haben Sorge zu tragen, daß in die Rahmen jeder neu zu bildenden Compagnie eine hinlängliche Zahl alter Soldaten eingetheilt werde. Unser General Inspektor aber wird über den Vollzug dieser Anordnung besonders wachen.

§. 5. Erst, wenn sowohl das zweite als das dritte Bataillon auf die Formationsmåßige Stärke von 600 Gemeinen kompletirt find, wird die Formation des vier, ten Bataillons beginnen.

§. 6. Der Lehrcompagnie, in welcher nach Vors schrift Unserer Verordnung vom 9. März (25. Febr.) 1. J. fåmmtliche in die neuen Bataillons noch nicht eingereihten Unteroffiziere vereinigt werden sollen, werden folgende Offiziere beigegeben:

Der Unterbataillons-Chef Andrietti, als Hauptmann; Capitain Delauriet, als Oberlieutenant, Lieutenant Antons Acrelos, als Unterlieutenant; Unterlieutenant Pascalis, als Adjut. S. Offizier.

§. 7. Den in Dienstes-Activität stehenden Offizieren follen auch diejenigen beigezählt werden, welche dem Kriegsministerium, den verschiedenen Colonnen der königl. bayer. Brigade, der Commandantschaft von Nauplia und der Verpflegs Commission zugetheilt sind.

Unser Staats- Sekretär des Kriegswesens wird Uns ungesäumt die Listen sämmtlicher obigen Offiziere vora

legen, damit hienach die Ausfertigung ihrer neuen Pas tente erfolge.

§. 8. Die Staabs, und Oberoffiziere der Infanerie, welche sich nicht unter den obengenannten befinden und in Nichtaktivität stehen, haben sich auf die Insel Egina zu begeben, nachdem sie zuvor zur Begründung ihrer Ansprüche sich mit ihren Dekreten und Patenten von der unterm heutigen zu diesem Zwecke ernannten Commission gestellt haben, welche dieselben sofort in die Matrikelliste aufnehmen wird.

Dieselben erhalten den Gehalt der Offiziere in Dis, ponibilitat.

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§. 9. Die Fahnen der vier ehemaligen taktischen Bataillons, so wie des Bataillon modèle find dem Ges neral Inspektor der Armee zu übergeben, welcher dage= gen den neuformirten Bataillonen Unsere Königl. Fahnen unter den reglementmäßigen Feierlichkeiten übergeben, und die Bataillone zu denselben schwören lassen wird.

Unser Staats- Sekretär des Kriegswesens ist mit dem ungesäumten Vollzuge der gegenwärtigen Entschließung beauftragt.

Nauplia, den 26. Februar (10. Mårz) 1833.

Im Namen des Königs

die Regentschaft,

Grafo. Armans perg, Prdt. v. Maurer. v. Heideck.

Der Staats- Sekretär des Kriegs,

K. Zografo.

(Die Verkündigung eines Generalpardons betr.)
Dt to,

von Gottes Gnaden König von Griechenland.

Wir haben beschlossen und verordnen wie folgt: 1. Allen denjenigen Unteroffizieren und Gemeinen des bisher bestandenen taktischen Corps, welche sich vor Verkündigung gegenwärtiger Verordnung durch Desertion oder auf andere Weise den übernommenen Dienstpflichten entzogen haben, soll volle Verzeihung und Straflosigkeit bewilliget feyn, wenn sie sich binnen sechs Wochen vom heutigen Tage an gerechnet, bei einer der neugebildeten Abtheilungen unseres Heeres freiwillig stellen und zu ihren Pflichten zurückkehren.

II. Die bewilligte Straflosigkeit ist auf andere wåhrend der Entfernung von dem Corps begangene Vers brechen nicht zu erstrecken.

Diejenigen Unteroffiziere und Soldaten der bisher bestandenen taktischen Corps, welche binnen des oben bestimmten Termines sich nicht stellen, sollen ergriffen, und an die Commandantschaft zu Nauplia eingeliefert werden, um die übertretenen Strafgesete gegen sie zum Vollzug bringen zu lassen.

Gegenwärtiger Generalpardon ist durch das Regies rungsblatt zu verkünden, und durch das Staats - Sekre tariat des Kriegswesens in Vollzug zu seßen.

Nauplia, den 7. (19.) Mårz 1833.

Im Namen des Königs

die Regentschaft,

Grafv. Armansperg, Prdt. v. Maurer. v. Heideck.

Der Staats- Sekretär des Kriegs,

K. Zografo.

Beilage A.

zu der Verordnung vom 9. März (25. Februar) d. I. (Die Bildung des Heeres betreffend.)

Vorschriften für die Kleidung, Rüstung und Bewaffnung der Königl. Griechischen Truppen.

I. Linien

Infanterie.

a) Mannschaft.

Kleidung. Vom Feldwebel abwärts kurze Röcke von hellblauem Tuche mit scharlac rothen Aufschlågen, Kragen, Schöffe aufgeschlagen, und rothem Vorftoße; der Rock vorne mit einer Reihe weißmetallener Knöpfe geschlossen, auf welchen die Nummer des Bataillons ge prägt ist; Vorstoß des Kragens blau; Pantalon von hellblauem Tuch mit rothem Vorstoß, und in der warmen Jahreszeit weißleinene Pantalons; hiezu schwarztuchenè oder weißleinene Kamaschen, Schuhe. Für die gemeinen Soldaten eine Aermelweste wie der Rock, jedoch ohne Schoß, vorne mit zwei horizontalen Taschen und mit blauem rothvorgestoßenem Aermelaufschlag; Mantel von grauem Luche. Die Grenadier mit rothen, die Voltigeurs mit grünen, die Fusilier Compagnien mit weißen Schulterwülsten von Wolle auf den Röcken oder Månteln, erstere auf den Rockschößen Granaden und legtere Schüßenhörner von weißem Tuche auf den Rockschdßen. Außer Dienst eine Schirmmüße von Kornblauem Tuche, roth vorgestoßen; vorne mit einer aus Tuch geschnittenen Königlichen Krone.'

Rüstung. Tfchako von lakirtem Filze mit einer strahlenden Sonne vom Metalle, in deren Mitte ein O, über welchem die Königliche Krone schwebt. An dem Tschako Fangschnüre und Pompons, die Fangschnüre für

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