Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, Volume 30; Volume 1891

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F. Mauke, 1891 - Civil law
 

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Common terms and phrases

Popular passages

Page 468 - Durch die Geschäfte, welche der Kommissionair mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten.
Page 2 - Personen besteht), sondern daß auch die Rechtsverhältnisse, in Fällen einer Collision der G eset ze , dieselbe Beurtheilung zu erwarten haben, ohne Unterschied, ob in diesem oder jenem Staate das Urtheil gesprochen werde.
Page 154 - Geburt, wenn er durch dreissig volle Jahre unbekannt geblieben; 3) wenn er im Kriege schwer verwundet worden; oder wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer andern nahen Todesgefahr gewesen ist, und seit der Zeit durch drei Jahre vermisst wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht, und unter den bestimmten Vorsichten vorgenommen werden.
Page 130 - Das fremde Recht soll angewendet werden, wenn unser Gesetzgeber will, daß es angewendet werde.
Page 461 - Abschlusse des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. Die...
Page 403 - Bllufälligteit desselben verursacht, wenn sie in Fehlern der Bauart oder im Mangel der erforderlichen Erhaltung ihren Grund hat": auf ein persönliches Verschulden des Eigenthü...
Page 464 - Gütern zustößt. Art. 822. Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer angezeigt werden...
Page 184 - Sondenheile gewonnen werden kann. Unter diesen Umständen erscheint es gerathen, nicht von dem Allgemeinen zum Besonderen herabzusteigen, vielmehr ausgehend von dem Besonderen das Allgemeine aus diesem allmälig auszuscheiden.
Page 269 - gesetzliche Ret.°R." zu heißen befugt wäre. Wenn die herrschende Lehre und mit ihr noch Goldschmidt aa O. § 94, 3. Konnezität erfordern (Anspruch und Gegenanspruch „müssen einem Komplex von Rechtsverhältnissen angehören, welche nach der Natur der Sache oder nach dem Willen der Betheiligten eine Einheit bilden"), so ist dies in Wirklichkeit nichts anderes als ein Stück konservirtes Naturrecht.
Page 475 - Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen.

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