Die Uhrmacherkunst und die Behandlung der Präcisionsuhren: Handbuch für Uhrmacher, Hydrographen, Nautiker, Techniker ...

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A. Hartleben's Verlag, 1892 - Clock and watch making - 640 pages
 

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Popular passages

Page 142 - Aus dem Auslande eingeführte Gold- und Silberwaaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie ausserdem mit einem Stempelzeichen nach Maassgabe dieses Gesetzes versehen sind.
Page 137 - Kontroiamtes zu beanstanden , so steht es ihr frei , die Wiederholung der Probe zu verlangen. Ist die Partei auch durch den zweiten Befund nicht zufriedengestellt, so ist das Geräthe, gemeinschaftlich gesiegelt, an das Generalprobiramt in Wien zur Vornahme einer neuen genauen Probe zu leiten, deren Ergebniss für das weitere Verfahren (§ 20 oder 26) maassgebend bleibt. Wenn durch diese Entscheidungsprobe die von der Partei gegen den Befund des...
Page 138 - Kontrolbehandlung überbrachte Gold- und Silbergeräthe muss mit der Namenspunze des Verfertigers oder dem von der Behörde genehmigten Fabrikszeichen desselben versehen sein. Die Namenspunze hat den Vor- und Zunamen des Gewerbsmannes oder wenigstens deren Anfangsbuchstaben zu enthalten und ist von dem betreffenden Punziruugsamte gegen Vergütung der Anschaffungskosten zu beziehen.
Page 115 - ... seine Eigenschaften je nach ihrer Menge sehr wesentlich modificirt werden. Namentlich gilt dies aber vom Kohlenstoff, Stickstoff und Silicium. Je nach der Menge dieser Beimengungen führt das gewöhnliche Eisen die Bezeichnungen: Gusseisen, Schmiedeeisen und Stahl. 1. GUSS- oder Roheisen. Dasselbe enthält 3,1 bis 5,2 Procent Kohlenstoff, theils chemisch gebunden, theils in Gestalt von Graphitblättchen eingemengt , ausserdem veränderliche kleine Mengen von Silicium, Stickstoff, Phosphor, Arsen,...
Page 137 - Schlagloth rauss wenigstens zur Hälfte aus demselben edlen Metalle bestehen. Das Schlagloth darf die zur Löthung unumgänglich nothwendige Menge nicht überschreiten. § 24. Als Beisatz (Legirung) des Goldes darf nur Silber oder Kupfer, oder Silber und Kupfer, als Beisatz des Silbers nur Kupfer verwendet werden.
Page 135 - Die im Inlande verfertigten, sowie die vom Auslande eingeführten Gold- und Silberwaaren unterliegen hinsichtlich ihres Feingehaltes der amtlichen Kontrole. § 2. Diese Kontrole wird durch eigene Kontroiämter ausgeübt, welche dem Finanzministerium unterstehen. § 3. Für die amtliche Kontrole der Gold- und Silberwaaren wird eine Gebühr erhoben. § 4. Der Feingehalt der Gold- und Silberwaaren wird durchgehends in tausendsten Theilen (,£„,) ihres Gewichtes ausgedrückt. § 5. Die Gewichtseinheit...
Page 140 - Probirer bestellt werden können. § 2. Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendtheilen, auf silbernen Geräthen nur in 800 oder mehr Tausendtheilen angegeben werden. Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Waare noch auch in deren einzelnen Bestandtheilen, bei goldenen Geräthen mehr als fünf, bei silbernen Geräthen mehr als acht Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben.
Page 142 - Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Waare. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
Page 141 - Feingehalt haben. §3. Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendtheile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrath bestimmt.
Page 612 - Fig. 4t. der Zunge r, es wird folglich die Palette sammt Körper und Stiften gezwungen, sich noch etwas mehr nach rechts zu neigen, daher hebt sich das linke Gewicht noch etwas. Im Augenblicke nun, wo das Prisma g, seine Bewegung nach rechts fortsetzend, die Zunge r wieder verlässt, fällt das linke Gewichtchen ab und bewirkt das Umkippen des Palettenkörpers, der nunmehr die Lage Fig.

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