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vorläufiger Inventarisation und abgelegter Pflicht das Gantvermögen einräumen. Dieser hat dass felbe während des Konkursprozesses getreulich zu verwalten, und alles zum Vortheil der Masse zu besorgen, auch über seine geführte Verwaltung den sämmtlichen Gläubigern in judicio concursus förmliche Rechnung abzulegen.

Ohne Natifikation der Gläubiger darf der Curator nichts veräußern oder ausleihen.

Den Gläubigern steht es frei, den erwählten oder bestellten Curator aus rechtserheblichen Ursachen wieder abzudanken, oder ihm einen andern beizugeben, in welchem Falle keiner ohne dem andern etwas verfügen darf, wenn nicht das Curatorium die Klausel,,sammt und fonders” enthält.

Nienand darf sich ohne erhebliche Ursache weigern, die ihm angetragene Curatel zu übers nehmen. Der Curator muß den durch seinen Unfleiß verursachten Schaden ersetzen,

Dagegen gebührt ihm eine verhältnißmåßige Belohnung für seine Mühwaltung, welche so wife alle andern nöthigen Kuratelkosten gleich den gerichtlichen in die erste „Klasse zu sehen sind. ›

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Den Gläubigern kömmt auf des Curators eigene Güter wegen seiner geführten Verwaltung weder eine legale Hypothek, noch ein anderes Vorzugsrecht zu.

Currentisten

kommen nach der zehnten Klasse, so fern ihnen Cod, jud. in puncto legitimationis feine rechtliche. Aus c. 20. §.15. stellung gemacht wird, pro rata zur Bezahlung.

D.

D.

Damna litis.

M. f. u. Prozeßkosten.

Darleihen

16 August aus dem Vermögen der Stiftungen überhaupt, M.Bl.1812

1812.

und aus dem Vermögen der Gemeinden soll ohne
ausdrückliche Einwilligung des Grundherrn auf
eine grundbare Realität kein Darlehen gelegt, und
nicht eher ausbezahlt werden, als bis der grunds
herrliche Konsens ordentlich beigebracht, und ders
felbe in der obrigkeitlich errichteten Schuldurkunde
angeführt seyn wird.

Dieser Konsens wird von den Kreis und
Oberadministrationen stillschweigend ertheilt, wenn
das Darleihen dem Grundholden einer Stiftung
oder einer Gemeinde aus dem Vermögen der
Etiftungen, oder der Gemeinden bewilliget wird.

Die Privat: Kreditoren mögen zur Sicherheit ihrer Darleihen, welche sie den Grundholden der Etiftungen und Gemeinden gewähren, die Beibringung der grundherrlichen Konsense selbst vers langen, und sich dadurch vor Nachtheil virwahren.

Datum

S. 1461.

Der Abgang des Datums ist, außer den Cod. jud. in den Rechten ausdrücklich genannten Fällen, c.11. §. 9×

1. 5.

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kein wesentlicher Fehler eines Instruments, doch
aber auch keineswegs eine gleichgiltige Sache, ins
dem die Entscheidung des Streites oft davon
abhängt.

M. s. u. Ausfertigung und Schriften.

Defectus mandati

ziehet nullitatem insanabilem nach sich

Defraudatione n.

M. f. u. Kompetenz

Delegatio jurisdictionis

Cod. jud.

c. 7. §. 1.

c. 1. §. 11.

zur gänzlichen Entscheidung einer oder mehrerer Cod. jud,
Streitfachen soll ohne allerhöchste Genehmigung
nie verfügt werden.

Delegationen der untergeordneten Landrich
ter, wenn sie auf eine Entscheidung des Prozef;
ses abzielen, haben blos start wenn sie von der
obersten Justizstelle aus erheblichen Ursachen att
geordnet werden; außerdem sieht den Hofgerich
ten nicht zu, folche Delegationen ohne Vorwif-
fen des Königs zu verfügen.

Nov. zur B. G. O.

S. 125.

Delegationen zur Instruirung einer Streifz Cod. jud. fache, oder zur Verrichtunug einer gewissen Hand. c. 1. §. 18. lung können von den Obergerichten verfügt wer

den.

Der Kommissarius darf hiebei sein Koma missorium bei Vermeidung der Nullität nicht überschreiten, noch weniger statt feiver einen ans dern bestellen, wenn er dazu nicht ausdrücklich ermächtiget ist.

3. Dezem.

1811.

8. Febr.

1844.

Von delegirten Richtern geht der Appellaz tionszug an des Deleganten nächsten obern Richterz

Delendi jus.

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kommt bei Ganten, wenn für das vergantete Gut
kein Käufer vorhanden ist, welcher mehr oder
soviel darbiethet, als die Schuldforderungen inss
gesammt betragen, dem legten Gläubiger zu,
vermdg welchen ihm nach der dritten öffentlichen
Ausrufung frei stehet, entweder das vergantete
Hab und Gut gegen gänzliche Befriedigung als
ler jener Mitgläubiger, welche ein ålteres oder
gleiches Recht mit ihm haben, für seine Forde,
rung in solutum zu übernehmen, oder aber diese
zu verlieren und gedachtes Gut dem nächst vor
hergehenden Gläubiger unter der nämlichen Kone
dition zu überlassen. Jeder Gläubiger hat hiezu
drei Tage Bedenkzeit, und nach derselben wird
auch eine nochmalige jedoch die lehte Ausrufung
gestattet.

Depositen.

. 1794

Alle Justizftellen sollen die bei ihnen vor R. Bl. 1811 kommenden Depofiten, wenn sie nicht aus frem: den Münzen und nur wenigen Gulden bestehen, oder unter vier Wochen zurückbezahlt werden müßen, an die ihnen nächst gelegenen Spezials Schuldentilgungs-Kassen unmittelbar überliefern.

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Diese müßen die Depositen einnehmen und Ungedr. ausgeben und mit jedem Monatfluße einen des taillirten Extrakt über alle in demselben Monaté eingenommen und zurückbezahlte Depositen zur Schuldentilgungs : Kommission einsenden, und

Diese wird ein Duplikat dieser Extrakte dem eins schlägigen Appellations - Gerichte mittheilen, das mit lettere,, welche ven allen Handlungen der Untergerichte durch die Geschäfts- Tabellen in Kenntniß gesetzt sind, auch die Richtigkeit des Depofitenwesens bei jedem Gerichte durch Verz gleichungen dieser Extracte mit den Geschäftetabellen kontrolliren können.

Depositen - Commandanten M. f. u. Gerichtsbarkeit.

Diffamari ex lege

bei der Klage ex lege diffamari hat der Processus ordinarius quoad judicium praepara. torium nicht statt, weil dieses summariter in struirt wird, wohl aber in causa principali, da der provocatus die Wahl hat, ob er summarium oder ordinarium ergreifen wolle.

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Hierin wird in foro des provozirenden oder Cod. jud. dort, wohin die Klage in der Hauptsache ge- c. 1. §. 15. hört, geklagt; denn das judicium diffamato- etc. 4. §. 5. rium ist nur die Verbereitung von dem judicio causae principalis.

Die angebliche Diffamation, im Falle dies selbe widersprochen wird, muß wenigstens summariae bewiesen, mishin soviel dargethan wers den, daß der diffamirte Theil von seinem Gega ner mit Worten oder Werken entweder an seiner Ehre, oder an Gütern, Rechten oder Gerechtig keiten auf eine nachtheilig Weise angegriffen wors den sey, in welchem Falle auch der Diffament

zur

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