Almanach, Volume 50

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Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften, 1900 - Science
Vols. for 1854-19 include section: Die feierliche Jahressitzung (called Die feierliche Sitzung, 1854-1914; Die statutenmässige Jahressitzung, 1915-21; published also separately, 1848-99)

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Page 173 - Verhältnis zu einander behandeln, ferner solche, welche die von Savigny begonnenen Untersuchungen in seinem Sinne weiterführen; 2. besonders befähigte Rechtsgelehrte in den Stand zu setzen, die Rechtsinstitutionen fremder Länder durch eigene Anschauung kennen zu lernen und darüber Berichte oder weitere Ausführungen zu liefern. 2. Befähigung zur Teilnahme.
Page 193 - Geber gemäß nutzbar gemacht werden , zu welchem Ende nachstehendes Statut festgesetzt ist. I. Zweck der Stiftung. § 1. Der Zweck der Stiftung ist, wissenschaftliche Arbeiten aus dem Gebiete der romanischen Sprachwissenschaft oder der Geschichte der Literaturen der romanischen Völker zu fördern ohne Rücksicht auf die Nationalität der Verfasser. II. Name und Sitz der Stiftung. § 2. Die Stiftung trägt den Namen der Diez-Stiftung und führt in ihrem Siegel diese Bezeichnung.
Page 120 - Nationalbank per 6000 fl. ö. W. angelegte Vermögen soll immerwährend der Förderung wissenschaftlicher Forschungen im Gebiete der Physik und Chemie gewidmet sein. §. 2. Zu diesem Zwecke soll vom 1. Jänner 1862 an nach jedesmaligem Ablaufe von drei Jahren der während dieser Zeit aufgelaufene Reinertrag des Stiftungscapitales zu einem Preise verwendet werden.
Page 195 - Anzeige von der Ernennung an die königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin oder an den Vorsitzenden des Vorstandes ergangen ist. §. 6. Der Vorstand...
Page 189 - Gentraldirection erhallen, wenn sie zu einer Plenarversammlung nach Berlin berufen werden, für die Dauer ihres Aufenthalts in Berlin an Tagegeldern für den Tag 20 Mark und außerdem Entschädigung für die Reisekosten.
Page 177 - Reisestipendium zu ertheilen, 4. die zur Ausführung einer rechtswissenschaftlichen Arbeit erforderlichen Geldmittel zu gewähren. Dem freien Ermessen der Akademie bleibt überlassen, ob sie die ihr zur Verfügung gestellte Zinsenmasse zu einem und demselben Unternehmen oder zu verschiedenen Zwecken (Nr.
Page 194 - Vorstande nicht mitgetheilt, so wird das bezeichnete Mitglied als solches angesehen, bis die betreffende Akademie dessen Ausscheiden anzeigt. Tritt, sei es durch Ablauf der Frist, auf welche ein Mitglied ernannt ist. sei es durch Rücktritt oder Tod eine Vacanz ein, so benachrichtigt der Vorsitzende (s. §. 7) des Vorstandes davon möglichst bald die Akademie, welche das ausscheidende Mitglied ernannt hat, und diese theilt ihrerseits dem Vorsitzenden das Ergebniss der von ihr vorgenommenen Ersatzwahl...
Page 154 - Prüfungskommission in Österreich ein Zeugnis für das Obergymnasium, in Deutschland ein Oberlehrerzeugnis erworben haben. Dokumente, welche das Erfülltsein dieser Bedingungen sichern, sind den Bewerbungsgesuchen im Original oder in beglaubigten Abschriften beizulegen.
Page 194 - Vermögens verwendet. IV. Vorstand der Stiftung. §. 5. Der Vorstand der Stiftung wird gebildet aus sieben Personen, von welchen fünf durch die königliche Akademie der Wissenschaften in Berlin, je eine von der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien und von der Reale Accademia de' Lincei in Rom ernannt werden.
Page 52 - SD Florenz, R. deputazione sopra gli studi di storia patria per le Provincie della Toscana, dell

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