Das Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die politische FührungStudienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 16 Punkte, Georg-August-Universit t G ttingen (Lehrstuhl f r ffentliches Recht, Prof. Dr. H.H. Klein), Veranstaltung: ffentlich-Rechtliches Seminar der Uni G ttingen bei Prof. H.H. Klein, 21 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Werk befasst sich mit den Reaktionen auf das umstrittene Kruzifix-Urteil des BVerfG (Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern (BVerfGE 93, S. 1)) in Politik und Medien ffentlichkeit. Es wird dar ber hinaus die Umsetzung des Urteils in Bayern inklusive der Problematik der Normwiederholung beleuchtet. Schlie lich wird die Folgerechtsprechung des BVerwG dargestellt und hinterfragt. |
Contents
vii | |
C Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall 4 | xi |
E Die Reaktionen auf das Urteil 10 | xviii |
F Die Leitsatzberichtigung durch Vizepräsident Henschel 18 | xxvi |
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Common terms and phrases
31 I BVerfGG abendländischen allerdings allgemeinen Anbringung von Kreuzen Artikel Auffassung aufgrund Ausdruck ausführlich Auslegung außerdem Bayern BayEUG bayrische BayVSO Bedeutung Befürworter Begründung Benda Bereich bereits Beschluß Beschlusses Besonderheiten bestimmten bezeichnete Bezug Bindungswirkung Bremen Bundesverfassungsgerichts Bundesverwaltungsgericht BVerfGE 41 BVerfGE 93 christlichen Gemeinschaftsschule Czermak daher Detterbeck deutlich Diskussion durchaus eigenen einige Einzelne Eltern Entscheidungen des BVerfG Entscheidungsgründe ergebe erste Erziehung Fall Frage Freiheit führt gerade Gericht Gesetz Glaubens Glaubensfreiheit Grenzen Grundrechte grundsätzlich hieß hinaus Jahr Kinder Kirche Kläger Klassenzimmern Klein Kreuz Kritik Kruzifix Kruzifix-Urteil Kultur Länder läßt Leitsatz Link Literatur Müller-Volbehr müsse negative Religionsfreiheit neuen Neuregelung Neutralität Norm Normwiederholungsverbot Öffentlichkeit Politiker positive praktischen Reaktionen Recht Rechtsprechung des BVerfG Regelung religiösen Renck Richter Schließlich Schüler Schulform Schulgebet Senat soll Sondervotum sowie Staat staatlich stellt Symbol überhaupt Überzeugung Unterricht Urteil Verfassung Verfassungsmäßigkeit verfassungsrechtlich VGH München Volk weiter weltanschaulichen Widerspruch wohl zumindest Zusammenhang Zwang
Popular passages
Page xxviii - Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen.
Page xxvii - Kontext: .Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen.
Page xii - Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Page xii - Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Page xii - Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Page x - Es ist den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. l GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt, ob sie in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet...
Page viii - Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne. (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
Page viii - Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.
Page ix - Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
Page xxvi - Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. l GG.