Die rechtsstellung der Juden im preussischen volksschulrecht nebst den bezüglichen gestzen, verordunungen und entscheidungen |
Co mówi± ludzie - Napisz recenzjê
Nie znaleziono ¿adnych recenzji w standardowych lokalizacjach.
Inne wydania - Wy¶wietl wszystko
Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Abſ allgemeinen Alter Angelegenheiten Anſtellung Anwendung Aufſicht Ausnahme Behörden beiden bereits Berlin beſonderen beſtehen beſtehenden beſteht beſtimmt Beſtimmungen Betrag betreffenden Bezirks bezüglichen bleibt Bremen bürgerlichen chriſtlichen darf derſelben Dezember dieſe dieſelben drei eigene Einrichtung Einwohner einzelnen Eltern Entſcheidung erfolgt erforderlichen erhalten Errichtung ertheilen Erziehung Falle Februar finden folgenden Frage Gebiet des ehemaligen gehören geiſtlichen Gemeinde Genehmigung Geſekes gleicher hinſichtlich insbeſondere iſraelitiſchen iſt Jahre Januar Juden jüdiſchen Kinder jüdiſchen Religionsunterricht jüdiſchen Schulen Juli Juni laſſen Lehrer Lehrerinnen Lehrkräfte lichen März Minder Miniſterialerlaß Mitglieder muß Mutter näheren neuen öffentlichen jüdiſchen öffentlichen Schulen öffentlichen Volksſchulen Orten Provinz Prüfung Rabbiner Recht Regel Regierung Religion Religionsunterricht religiöſen Schulaufſichtsbehörde Schuldeputation Schulverbände Schulvorſtand Schulweſens ſei ſein ſeiner ſelbſt ſich ſie ſind ſolche ſoll ſollen ſondern ſoweit ſowie Staat Stadt ſteht Stelle Synagogengemeinde Teil übrigen Unterhaltung Unterricht Vaters Verfügung Verordnung verpflichtet Vertretung Verwaltung vorhanden Vorſchriften Wahl Weiſe weiteren Zahl zwei
Popularne fragmenty
Strona 163 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
Strona 130 - Ich NN schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe usw.
Strona 269 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 269 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in...
Strona 147 - Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Strona 14 - Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. / 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Strona 14 - Zeit» lang unvermögend sind, dabei nach Notdurft zu unterstützen. Schulgebäude. § 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.
Strona 107 - Unterricht gegeben werden. § 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Strona 103 - Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände dies...
Strona 28 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.