Gründliche Gegen-information dasz der Wildtbann in der Drey-Eich über die Franckfurter Waldunge und Felder sich nicht erstrecke, noch das gräflich-Ysenburgische Hauss im Franckfurter Gebieth einer Jagdbarkeit, oder Bestrafungsrechts der daselbst begangenen also genannten Wild-Freveln sich anzumassen befugt seye: in dreyen Theilen bestehend mit Beylagen

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Andreä, 1738
 

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