Handbuch des Teutschen Policeyrechts, Teil 2Hahn, 1802 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abschn Aerzte allgemeinen Ansehung Anstalten Apotheker Aufmerksamkeit Aufsicht Beckmanns Samml berechtiget Bergs Policeyr besonders Beyspiel Beyträge blos Bürger Censur chen churbraunschweigischen Chursachsen dabey daher darf dern Dienstboten dieß Dorn a. a. Edict Einfluß Ephorus Erlaubniß Fall Frank a. a. D. S. frey Freyheit freylich Gefahr gemeinen gemeinschädliche Gerstlacher Samml Geseke Gesinde Gesindeordnungen Gesundheit gewiß gewohnlich Grund Hauptst häuslichen Hazardspiele Hebammen Hinsicht höchst Kinder Kirchweihen Krankheiten Lande landesherrliche Landeshoheit in Policeysachen Landr lich Lotto Medicinalordn Medicinalpolicey medicinischen meisten Moser v. d. Landeshoheit muß müssen Nachtheil nöthigen nothwendig Obrigkeit öffentlichen Ordnung Personen Pflicht Policen Policey Policeyrecht Polis Preuss Pütter Recht Reichsstande Religionspolicey Rücksicht Sanitätspolicey schädliche schen Scherf Archiv Scherfs Beytr Schmieder seyn soll Sorge Staatsbürger Städten Strafe teutschen Staaten Teutschland theils thun Uebel Unserer Unterthanen verboten Vergl Verordn vers viel Vorkehrungen Vorschriften vorzuglich Weise Willich Ausz wohl Wohlfahrt Zahlenlotterien Zuchtigungsrecht Zweck zweckmäßige
Beliebte Passagen
Seite 290 - Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein.
Seite 377 - Frankreich und Irland, Beschützer des Glaubens, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, des Heil.
Seite 70 - H: Entw. FHA 18. 97. Erl.: Unterricht von dem Collegium der Ärzte in Münster, wie der Unterthan bey allerhand ihm zustoßenden Krankheiten die sichersten Wege und die besten Mittel treffen kann, seine verlorne Gesundheit wieder zu erhalten, nebst den Münsterischen Medicinalgesetzen, Münster 1777; von dem Vetter Philipp Ernst mit B zu N.
Seite 319 - Schulunterricht muß solange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Seite 144 - Der unvorsichtige Gebrauch der Kohlen in verschlossenen Gemächern , wo der Dampf den darin befindlichen Personen gefährlich werden könnte, ist, wenn auch kein Schade geschehen wäre, mit drey bis zehen Thaler Geld- oder willkührlicher Gefängnißstrafe zu ahnden».
Seite 321 - Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigungen der eingewurzelten Unart eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben zu Lastern und Ausschweifungen nicht hinlänglich gesteuert werden könne: so muß er der Obrigkeit^) und dem geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen. § 52.
Seite 173 - Wenn Leibesfrüchte, die gar keine menschliche Gestalt zu haben scheinen, lebendig zur Welt kommen, so sollen dennoch weder die Eltern noch die Hebamme dergleichen Geburt eigenmächtig fortzuschaffen sich unterfangen.
Seite 96 - Die bequemsten und wohlfeilsten Mittel, kranken Armen in den Städten die nöthige Hülfe zu verschaffen.
Seite 174 - Eine gesunde Mutter ist ihr Kind selbst zu säugen verpflichtet. § 68: Wie lange sie aber dem Kinde die Brust reichen soll, hängt von der Bestimmung des Vaters ab.
Seite 108 - Begräbnißplätze können diejenigen, welche bisher erbliche Familienbegräbnisse in den Kirchen besessen haben, die unentgeltliche Anweisung eines schicklichen Platzes dazu auf dem neuen Kirchhofe...