Lehrbuch des deutschen strafrechts

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A. Deichert, 1888 - Criminal law - 1043 pages
 

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Common terms and phrases

Popular passages

Page 64 - Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, "Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
Page 1019 - Arbeit zu verrichten; 8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe.
Page 233 - Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeiträume vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeiträume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von Q Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Page 1018 - Betteln anleitet oder ausschickt; 5.* [Verwahrlosung] wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß; 6.
Page 606 - Leistungen, und gleicheAeuherungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden...
Page 1018 - Anspruch genommen werden muss; 7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, .sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 8.
Page 861 - Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietsteilen, mit dem 1.
Page 27 - Der Zweck der Strafe ist vorzüglich die Sicherheit des Staats und seiner Einwohner, zugleich aber auch die Besserung des Verbrechers durch Züchtigung der schädlichen Leidenschaft
Page 782 - Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11.
Page 249 - ... der selben missethat durch andere mittel, wider seinen willen verhindert würde, solcher böser will, darauss etlich werck, als obsteht volgen, ist peinlich zu straffen, Aber inn eynem fall herter dann inn dem...

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