Vollständiges tasehenbuch der münz- maass- und gewichts-verhältnisse, der staatspapiere, des wechsel- und bankwesens und der usanzen aller länder und handelsplätze, Volume 1F. A. Brockhaus, 1851 - Finance |
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Common terms and phrases
14 Thalerfusse 24½ Guldenfusse Actien alte Anleihe Apothekergewicht avoirdupois baar baiersche Banco Bank Bushels Centesimi Centimes Centner Cents circa Courtage Dollars Ducaten Ducati eingetheilt Einwohnern Ellen engl englische Feingehalt Flüssigkeitsmaass Francs Franken französ Fuss Gallons gerechnet gesetzlich gesetzmässig Getreidemaass gewöhnlich Gold Goldmünzen Gramm Grän Grani Gulden halbe hamburger Handelsgewicht hiesigen holl holländ Jahre Karat Kilogramm köln Kub.-Zoll Kubik Kubikzoll Kurant Kurs Kurse Kursverhältnisse Längenmaass Libbre Lire Liter Livres Loth Maasse und Gewichte Mark Banco Mark fein Silber Meter Millionen Monate dato Münzen Münzfusse Nennwerth neue niederländ Obligationen Oxhoft Papiergeld paris Pfennige Pfund Sterling Piaster Plata preuss preussischem Kurant Proc Procent Quadrat Quart Reales de Vellon rechnet Rechnungsart Rechnungsmünzen Reïs Rupien Scheffel Scheidemünze Schill Schillinge Silbermünzen Silberpiaster Silberwerth spanische Piaster Staatspapiere Sterl Stück Thaler Theil Thir Thlr Umlauf Unzen Valuta verkauft Viertel Waaren Währung Wechsel Werth wiener Wirklich geprägte Zahlung Zahlwerth Zinsen Zoll
Popular passages
Page 124 - Geldgeschäfte, ohne Unterschied - und selbst im Inlande die, wobei eine kaufmännische Mitwirkung nicht füglich entbehrt werden kann, . . . von jetzt ab durch die Generaldirektion pp. auf Requisition der resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Kosten, zu besorgen
Page 110 - Institute, sind nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgiltig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig, und eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen ist nirgend zulässig.
Page 126 - Handeltreibende jeder Art hingegen, welche den Besitz und Gebrauch der erwähnten kaufmännischen Rechte nicht zu bedürfen vermeinen, sind nicht verpflichtet, der Corporation beizutretcn. — Die Verwaltung der Corporation und ihres Vermögen« steht unter einer aus ihrer Mitte erwählten Behörde, die den Namen: „ Aelteste der Kaufmannschaft zu Berlin
Page 698 - Betrages mit dem Doppelten der von ihr auf Grund und Boden anliegenden Hypothek, für das weitere vierte Viertel aber wenigstens mit einem gleichen, stets in Baarem vorhandenen Geldvorrathe der Bank- Kanse gedeckt sein.
Page 408 - Absicht auf die Art des Messens, ob nämlich glatt gestrichen, oder sägeweise gestrichen, oder gehäuft gemessen werden soll, wird es bei den bisherigen Gewohnheiten und polizeilichen allgemeinen Lokalbestimmungen belassen.
Page 698 - Wortlaut erhalten: §.67. Als Unterpfand dieser Solawechsel nimmt die Bank an: 1 . Waaren, die nicht Gefahr bringen , dem Verderben nicht ausgesetzt sind und keinen zu grossen Raum einnehmen; 2. Pretiosen von Edelsteinen, Gold und Silber; 3. Staatspapiere, die auf den Börsen von München oder Augsburg notirt und negozirt werden ; 4.
Page 110 - Papiere errichtet worden, nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgültig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig seien; eine gerichtliche Klage aus der...


