Württembergische Jahrbücher für vaterländische Geschichte, Geographie, Statistik und Topographie

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W. Kohlhammer, 1870 - Württemberg (Germany)
Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte und Statistisches Handbuch für das Königreich Württemberg form special sections of the publication for the periods 1878-1890/91, and 1885-1900, respectively.
 

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Popular passages

Page 134 - Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. § 148. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. § 149. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe".
Page 128 - Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westfälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.
Page 132 - Den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche und nicht christliche Glaubens-Genossen können zur Theilnahme an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden.
Page 159 - Die Grundlage des christlichen Glaubens soll uns einzig und allein die heilige Schrift sein, deren Auffassung und Auslegung der von der christlichen Idee durchdrungenen und bewegten Vernunft freigegeben ist.
Page 134 - Durch das religiöse Vekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt.
Page 135 - Die im Königreiche einheimischen Israeliten sind in allen bürgerlichen Verhältnissen den. gleichen Gesetzen unterworfen, welche für die übrigen Staatsangehörigen maaßgebend sind; sie genießen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten und Leistungen zu erfüllen.
Page 89 - Staub A.: Beschreibung des Arbeiter-Quartiers und der damit zusammenhängenden Institutionen von Staub & Co. in Kuchen bei Geislingen in Württemberg.
Page 159 - Heiland. Ich glaube an den heiligen Geist, eine heilige allgemeine christliche Kirche, Vergebung der Sünden und ein ewiges Leben. Amen.
Page 130 - Übrigens werden die der Ortsreligion nicht zugethanen Einwohner, solange sie keine besondere Kirche bilden, in allem was ihre Religion und Gewissensfreiheit nicht beschränkt, zur Ortspfarrei gerechnet und haben daher in allen vorkommenden Fällen die gesetzlichen Stolgebühren dahin zu entrichten.
Page 230 - Die Bitten und Vorstellungen, mit denen sich diese Neutralen, um für den Frieden zu wirken, an die Häupter der kriegführenden Parteien wandten, waren vom Anfang an für den (rang der Ereignisse nicht bedeutungslos, wurden alsdann, durch mancherlei Umstände begünstigt, sowohl für Karl...

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