Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen im preussischen Staate, Volume 71

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W. Hertz, 1923 - Mineral industries
 

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Anlage Antrag Arbeiter Arbeitgeber Arbeitnehmer Artikel Auszüge Beamten Behörden Beiträge Bekanntmachung Bergassessor Bergbau Bergbehörde Berginspektion Bergobersekretär Bergpolizeiverordnung Bergrat Bergrevier Bergsekretär Bergwerks Berlin besonderen Krankenkassen Bestimmungen beteiligten betreffend Betriebe beurlaubt bezirk Bezirksknappschaftsvereine Bezirksversammlung Bezirksvorstand Braunkohle Bremsberg Breslau Clausthal Colliery Guardian Dampfkessel Dampfkesselüberwachung Dampfkesselüberwachungsvereine Deutschen Dezember Dortmund einzelnen Eisen elektrischen entsprechend erforderlich Erlaß Explosion Fällen Flöz folgende Förderkorbes Gebühren gemäß Gemeinden Gesetzes Gesetzsamml Glückauf Grube Grubenbrand Grund Halle Handel und Gewerbe Hängebank Hauptfürsorgestelle Jahre Jahrg Januar Juli Juni Knappschaft Knappschaftsvereine Kohle Kohlenstaub Kohlenstaubexplosionen Krankenkasse Leistungen Lokomotiven Ministers für Handel Mitglieder muß November Oberbergamt Oberbergamtsbezirk Dortmund Oberschlesien Oktober Personen Polizeipräsidenten in Berlin Preußischen Querschlag Regierungspräsidenten Reichs-Gesetzbl Reichsarbeitsminister Reichsknappschaftsgesetzes Reichsknappschaftsvereins Reichsversicherungsordnung Revierbeamter Schacht Schießarbeit Schlagwetter Schlagwetterexplosion Schlichtungsausschüsse Sohle sonstigen sowie Sprengstoffe staatlichen Stahl Steinkohlen Steinkohlenbergbau Steinkohlenbergwerk Stunden Tage Tagebauen technischen Teil tödlich Unfälle Verein Verfahren Verordnung Versicherten Vertreter Verunglückten Verwaltung Verwendung Vorschriften Vorsitzenden Vorstand Vorsteher Wettersprengstoffe Zahl Zeche Ziffer zuständigen

Popular passages

Page 12 - Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Page 218 - Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23.
Page 148 - Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2, Juli 1875, Nach dem Tode des Verfassers in vierter Auflage bearbeitet von Dr.
Page 217 - Celsius durch Tarifvertrag eine Verkürzung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die zuständige Bergbehörde nach Anhörung der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verkürzung an. Weitergehende bergpolizeiliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Page 93 - Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren untersuchen.
Page 217 - Gewerbeaufsichtsamts ist ferner zulässig, wenn sie sich in langjähriger Übung als unbedenklich erwiesen hat und eine halbe Stunde nicht übersteigt.
Page 179 - Wird der Schiedsspruch nicht von beiden Parteien angenommen, so kann er für verbindlich erklärt werden, wenn die in ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile der Billigkeit entspricht und ihre Durchführung aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderlich ist.
Page 151 - Gesetzes, betreffend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen, von, 25.
Page 202 - Erkrankte verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen oder hat er einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung; bei einem Minderjährigen genügt seine Zustimmung.
Page 13 - Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter...

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