Das Armenrecht in der Bundesrepublik und seine Reform unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtsvergleichender AspekteNötig ist ein einheitliches Modell für die rechtliche Versorgung benachteiligter Bevölkerungskreise. Dazu ist das Armenrecht der ZPO zu reformieren und mit einem ausserprozessualen - de lege ferenda - zu verbinden. Kriterien für die Reform sind neben rechtsstaatlichen Forderungen solche der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit. Zum Vergleich werden ausländische Erfahrungen auch rechtstatsächlicher Art herangezogen. |
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Abs.1 Satz Abs.1 ZPO allerdings angestellten Anwälten Anhörung des Gegners Anspruch Antragsteller anwaltliche Beratung Anwalts-Modell Anwaltschaft Anwaltszwang AnwB1 armen Partei Armut aufgrund außergerichtlichen Kosten außerhalb außerprozessualen Armenrechts Behörde Beiordnung beratenden Anwalt Bereich bereits besonders bestimmte Bewilligung des Armenrechts Bewilligungsverfahren BRAGO BRAO daher demnach DRIZ Einkommen Einrichtungen England Entscheidung Erfolgsaussicht erforderlich Ergebnis erst Erstattungsanspruch Fall Gebühren Gericht Gerichtskosten Gesetz Gesetzgeber Glaubhaftmachung Gründen grundsätzlich Hamburg handelt hiernach hinreichende Höhe könnte läßt Law Society Legal Aid Legal Services lich menrechts Mißbrauch Modell möglich muß Nebenverfahren nicht-arme Partei notwendigen obsiegenden öffentlich-rechtlichen öffentlichen praktisch Prozeß Prozesse prozessualen Armenrechts Prüfung Prüfungsverfahren Recht rechtliche Gehör rechtlichen Rechtsantragstellen Rechtsberatung rechtsvergleichende Rechtsweggarantie Reform Regelung Satz 1 ZPO Schließlich Schluß Schoreit Schweden Seite soll sozialen Staat Standesrichtlinien Stein-Jonas Streitwert Tabelle Teil Unterhalt Unterschied Verfahren Vergleich Vertretung Voraussetzungen vorprozessuale Armenrecht Vorschrift wesentlich zulässig zumindest Zuständigkeit Zwangsvollstreckung