Beitrage zur Kunde und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege, Volume 10

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1849
 

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Page 307 - Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim...
Page 307 - Zahlungsorte erfolgen soll , dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle.
Page 307 - Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu Protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Page 319 - Schuldner, den alten Rechten gemäß vor seinem natürlichen Richter gesucht werden müsse, und in Fällen von Schuldbetreibungen von einem Eidgenossen gegen den andern darnach zu verfahren sei.

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