Beitrage zur Kunde und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege, Volume 101849 |
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Beiträge zur Kunde und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege, Vol. 18 ... Joseph Schauberg No preview available - 2018 |
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allfällig Anwendung Appellation Befugniß Begehren begründet Beklagter und Wiederkläger Beschluß Bestimmung Betrag betreffend Beweis bezahlen Bezirksgericht Zürich bezirksgerichtliche Urtheil Bezug bloß Bülach Cantons Capital Concurse Creditoren Cridars daher Debitor deffen deſſen dieſes dieß dießfälligen domicilirten Eglisauer Ehefrau Ehegatten Ehemannes Eigenthum Einmuth beschlossen Einrede Einzinser Erbschaft Erklärung erst Erwägung fich Forderung fraglichen Frau Friedensrichter Gefeßes gemäß Gemeinde Gemeindeammann Gerichte Geſeßes geweſen Gießenbache Gläubiger Grund Heinrich Herr Herrn hinsichtlich indem indeß iſt Jacob Juſtizprot Käufer Kaufschuldbrief Kenntniß Kinder Klägerin Koften Kosten läßt leßtern lichen Liegenschaften Martini muß müſſe Muttergut namentlich Neerach Notariatskanzlei Obergericht Parteien Pfäffikon Pfande Pfandrecht Pfändung Rechte Rechtsfrage Rechtsöffnung Rechtstrieb Rechtsvorschlag Recurrenten Recurrentin recurrirten Recurs unbegründet resp Rheinsfelden Sache Schuldbetreibung Schuldbrief Schuldner ſei seien ſein ſeiner ſelbſt ſich Siegrist ſondern theils Unterpfande Vater veranlaßt Verfügung Verhältniß Verkäufer Vermögen vorhanden vorliegenden Falle Weibergut Winterthur Zahlung Zahlungsortes Zins Zinse Zürcherische Rechtspflege Zürich zustehe
Popular passages
Page 307 - Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim...
Page 307 - Zahlungsorte erfolgen soll , dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle.
Page 307 - Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu Protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Page 319 - Schuldner, den alten Rechten gemäß vor seinem natürlichen Richter gesucht werden müsse, und in Fällen von Schuldbetreibungen von einem Eidgenossen gegen den andern darnach zu verfahren sei.