Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten |
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Aktien Aktiengesellschaft Aktionaire Allerhöchster Erlaß Amortisation Anlagen Anleihe Antrag Artikel Ausgaben Ausgegeben zu Berlin Bekanntmachung Beschlüsse Bestimmungen Betheiligten Betrag betreffend die Verleihung Bezirk Bromberg Chaussee Deich Deichamte Deichverbandes Direktion Direktor drei Eigenthümer Eisenbahn erfolgt erforderlichen Flottwell Friedensrichter Gegeben Berlin Gemeinde Genehmigung Generalversammlung Genossenschaft Gerichte Gerichtsstand Gesellschaft Gesetz-Sammlung Gesetzes Gewerbe und öffentliche Gottes Gnaden Prinz Grundstücke hierdurch Hohenzollern-Sigmaringen Hohenzollernschen Landen Jahre jährlich Januar Juli Kapitals Kataster Klasse Königlichen Insiegel Kosten Kreise Kreises Büren Kreises Lippstadt Kupons lich Maaßgabe Majestät des Königs März Melioration Minister für Handel Mitglieder Morgen muß Namen Obligationen öffentliche Arbeiten öffentlichen Kenntniß Patow Personen Pfandbriefe Prinz von Preußen Privilegium Pückler Recht Regent Regierung Regierungsbezirk Regierungsbezirks Düsseldorf Repräsentanten Rheinprovinz Rthlr Schuldverschreibung sollen sonstigen sowie Staats-Chausseen Stadt Statut Straße zur Anwendung Summa Kapitel Talons Thalern Theil Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Unterhaltung Unterschrift und beigedruck Urkundlich unter Unserer v. d. Heydt Verbandes Verordnung Verwaltung Verwaltungsrathes Vorschriften Vorstandes Wahl Wilhelm Zahlung Zinsen Zinskupons
Popular passages
Page 278 - Medicinal-Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11.
Page 321 - Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden. Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert...
Page 286 - Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen. Für den unerwarteten Fall, dass die...
Page 231 - Die Beendigung der (Personal,) Vormundschaft richtet sich nach den Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt sein sollte.
Page 283 - Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Cassen anzunehmen.
Page 406 - Reuss älterer und Reuss jüngerer Linie, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums. Nassau und der freien Stadt Frankfurt, einerseits und Seine...
Page 181 - Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, dm 30.
Page 381 - Wir, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium...
Page 207 - Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie was folgt: § 1.
Page 287 - Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ihren...