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Inhaltsverzeichniß.
Sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
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I. Angelegenheiten der Provinzialverbände.
Nr. 1. Wählbarkeit zum Provinziallandtags-Abgeordneten.
= 2.
Nr. 3.
"
Wo hat derjenige Beamte seinen Wohnsis", der bei
fortdauernder fester Anstellung an ́dem einen Orte zufolge
kommissarischer Berufung nach einem anderen übersiedelt? .
Hat derjenige Kreis, deffen bei der Vertheilung der Provin-
zialabgaben zu Grunde gelegtes Staatssteuer-Sollaufkommen
in Folge von Reklamationen 2c. sich demnächst mindert, eine
entsprechende Herabseßung seines Abgaben-Beitrages zu be-
anspruchen?
II. Angelegenheiten der Kreise.
Auseinandersetzung beim Ausscheiden einer großen Stadt
aus dem Kreisverbande, insbesondere in Beziehung auf das
sog. Ständehaus, auf anderes gemeinsames Aktivvermögen
und auf eine Kreis-Sparkasse.
4. Leitung der Wahlen der Kreistagsabgeordneten in den Wahl-
verbänden der größeren Grundbesizer.
Darf die Stellvertretung des Landraths nur einem der
Kreisdeputirten oder auch einem Königlichen Beamten über-
tragen werden? .
Beanstandung von „in Kommunalangelegenheiten des Kreises
gefaßten" Beschlüffen des Kreisausschusses.
Wahl der Kreistagsabgeordneten.
Gehören zu jenen Beschlüssen auch solche über Anträge
auf Berichtigung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten?
Findet ein ordentliches Rechtsmittel, insbesondere die Be-
schwerde an den Bezirksrath statt gegen Beschlüsse des Kreis-
ausschusses, betreffend die Vereinigung der Besizer mehrerer
kleinerer Güter oder der Einwohner mehrerer kleinerer Ge-
meinden zu Kollektivstimmen und betreffend die Bestimmung
des Wahlortes in den Wahlbezirken des Verbandes der
Landgemeinden, den Städten und den Städtewahlbezirken?
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Nr. 6. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Doppelbesteuerung. Dasjenige Einkommen, welches einem
Abgabenpflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises statt-
findenden Gewerbebetriebe zufließt, muß bei Feststellung des
im Kreise zu veranlagenden Einkommens desselben unab-
hängig davon außer Berechnung gelassen werden, ob auch
der auswärtige Kreis ein Besteuerungsrecht jenem Einkommen
gegenüber zur Geltung bringt
7. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Wie berechnet sich das steuerpflichtige Stations-Reinein-
kommen einer verstaatlichten, nach dem Uebergange in die
Staatsverwaltung mit einer anderen verstaatlichten Bahn
zu einem Eisenbahndirektionsbezirke vereinigten Eisenbahn,
wenn diese Vereinigung für eine Station des neugebildeten
Bezirkes eine Verminderung des steuerpflichtigen Reinertrages
zur Folge hat? . .
8. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Die Frage der Befreiung der zu einem öffentlichen
Dienste oder Gebrauche bestimmten Gebäude 2c. in Be-
ziehung auf Gewerbe- und Einkommensteuer.
Die Selbstständigkeit des Kreisausschusses bei der Ein-
schäßung juristischer Personen gegenüber den Staatsbehörden
in der Frage der Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Unter-
nehmens.
Der Betrieb städtischer Wasserwerke als Gewerbe und
das aus dieser Quelle fließende Einkommen.
Welcher Werth der Gebäude 2c. ist bei der Abseßung für
jährliche Abnuzung behufs der Berechnung gewerblichen
Einkommens zu Grunde zu legen? (Kauf- oder Buchwerth
wirklicher Werth.)
-
Der Geldwerth der von dem Gewerbtreibenden zum
eigenen Nußen verwendeten Erzeugnisse als Einnahme..
9. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
„Die drei lezten Jahre", nach deren Durchschnitt der
Reinertrag aus nicht verpachteten Besizungen oder der
Gewinn aus Handel 2c. zu berechnen ist, sind diejenigen
(Etats-) Jahre, welche mit demjenigen Jahre, für welches
die Veranlagung stattfindet, einen durch keine Lücke unter-
brochenen vierjährigen Zeitraum bilden.
Eine hiervon abweichende, der Veranlagung vorangehende
Einkommens-Deklaration des Abgabenpflichtigen selbst bindet diesen nicht.
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III. Angelegenheiten der Landgemeinden und
Gutsbezirke.
Nr. 10. Kann die Benachrichtigung von dem Betrage der an eine
Landgemeinde zu zahlenden Abgabe, sofern der Beginn der
Reklamationsfrist davon abhängig gemacht wird, mit Rechts-
wirkung für den Steuerpflichtigen auch an einen Dritten
erfolgen, welcher mit dem mündlichen Auftrage versehen ist,
die zur Hebung gelangenden Gemeindeabgaben für den
Pflichtigen zu bezahlen?.
11. Nichtberechtigung einzelner Gemeindeglieder, als Beigeladene
an Stelle des beklagten Gemeindevorstehers im Streitver-
fahren über die Verpflichtung oder die Veranlagung zu den
Gemeindelaften Rechtsmitttel einzulegen.
Dieselbe Frage für Streitigkeiten zwischen den Gemein-
den als solchen und Dritten über die Verpflichtung zum
Wegebau.
12. Die Betheiligung der Eigenthümer von Grundstücken, deren
Kommunalverhältnisse streitig sind, am Streitverfahren zum
Zweck der Feststellung dieser Verhältnisse.
Die Bildung von Gutsbezirken durch den Abverkauf
einzelner Domänenvorwerke in Gemäßheit der Domänen-
Veräußerungs-Instruktion vom 25. Oktober 1810.
Dieselbe Frage für die Veräußerung eingezogener geist-
licher Güter.
Die Kommunalverhältnisse der vor dem Inkrafttreten
des Allgemeinen Landrechts von Domänen abverkauften
Parzellen.
Findet die Vorschrift unter Nr. 3 des §. 6 des Ge-
seßes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. De-
zember 1842 auf von Gutsbezirken abverkaufte Parzellen
Anwendung, welche nicht mit Gemeinden vereinigt, sondern
mit einem anderen einen Gutsbezirk bildenden Gute wirth-
schaftlich verbunden sind?
Ist dieselbe Vorschrift nur da anwendbar, wo die Ge-
meinde zu dem Besißer desjenigen Gutes, von welchem ab-
verkauft ist, im Unterthänigkeitsverhältniß gestanden hat? .
13. Die Ergänzung eines vor Erlaß des Gesezes vom 25. August
1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten 2c.,
bestätigten Abgabenregulirungsplanes.
Die Vertheilung der Gemeindelasten bei der Zerstückelung
eines Bauerngutes zwischen dem Käufer des „Stammhofes“ und den anderen Parzellenerwerbern.
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