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Inhaltsverzeichniß.

327659

Seite

XV

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11. Nichtberechtigung einzelner Gemeindeglieder, als Beigeladene

an Stelle des beklagten Gemeindevorstehers im Streitver-

fahren über die Verpflichtung oder die Veranlagung zu den

Gemeindelaften Rechtsmitttel einzulegen.

Dieselbe Frage für Streitigkeiten zwischen den Gemein-

den als solchen und Dritten über die Verpflichtung zum

Wegebau.

12. Die Betheiligung der Eigenthümer von Grundstücken, deren

Kommunalverhältnisse streitig sind, am Streitverfahren zum

Zweck der Feststellung dieser Verhältnisse.

Die Bildung von Gutsbezirken durch den Abverkauf

einzelner Domänenvorwerke in Gemäßheit der Domänen-

Veräußerungs-Instruktion vom 25. Oktober 1810.

Dieselbe Frage für die Veräußerung eingezogener geist-

licher Güter.

Die Kommunalverhältnisse der vor dem Inkrafttreten

des Allgemeinen Landrechts von Domänen abverkauften

Parzellen.

Findet die Vorschrift unter Nr. 3 des §. 6 des Ge-

seßes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. De-

zember 1842 auf von Gutsbezirken abverkaufte Parzellen

Anwendung, welche nicht mit Gemeinden vereinigt, sondern

mit einem anderen einen Gutsbezirk bildenden Gute wirth-

schaftlich verbunden sind?

Ist dieselbe Vorschrift nur da anwendbar, wo die Ge-

meinde zu dem Besißer desjenigen Gutes, von welchem ab-

verkauft ist, im Unterthänigkeitsverhältniß gestanden hat? .

13. Die Ergänzung eines vor Erlaß des Gesezes vom 25. August

1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten 2c.,

bestätigten Abgabenregulirungsplanes.

Die Vertheilung der Gemeindelasten bei der Zerstückelung

eines Bauerngutes zwischen dem Käufer des „Stammhofes“
und den anderen Parzellenerwerbern.

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