III. Angelegenheiten der Wandgemeinden und
Gutsbezirke.
Nr. 10. Rann die Benachrichtigung von dem Betrage der an einė
Landgemeinde zu zahlenden Abgabe, sofern der Beginn der
Reklamationsfrist davon abhängig gemacht wird, mit Rechts-
wirkung für den Steuerpflichtigen auch an einen Dritten
erfolgen, welcher mit dem mündlichen Auftrage versehen ist,
die zur Hebung gelangenden Gemeindeabgaben für den
Pflichtigen zu bezahlen? .
- 11. Nichtberechtigung einzelner Gemeindeglieder, als Beigeladene
an Stelle des beklagten Gemeindevorstehers im Streitvers
fahren über die Verpflichtung oder die Veranlagung zu den
Gemeindelasten Rechtsmitttel einzulegen.
Dieselbe Frage für Streitigkeiten zwischen den Gemein-
den als solchen und Dritten über die Verpflichtung zum
Wegebau.
12. Die Betheiligung der Eigenthümer von Grundstücken, deren
Kommunalverhältnisse streitig sind, am Streitverfahren zum
Zwed der Feststellung dieser Verhältnisse.
Die Bildung von Gutsbezirken durch den Abverkauf
einzelner Domänenvorwerke in Gemäßheit der Domänen-
Veräußerungs-Instruktion vom 25. Oktober 1810.
Dieselbe Frage für die Veräußerung eingezogener geist-
licher Güter.
Die Rommunalverhältnisse der vor dem Inkrafttreten
des Algemeinen Landrechts von Domänen abverkauften
Parzellen.
Findet die Vorschrift unter Nr. 3 des §. 6 des Ge-
sekes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. De-
zember 1842 auf von Gutsbezirken abverkaufte Parzellen
Anwendung, welche nicht mit Gemeinden vereinigt, sondern
mit einem anderen einen Gutsbezirk bildenden Gute wirth-
schaftlich verbunden sind?
Sit dieselbe Vorschrift nur da anwendbar, wo die Ge-
meinde zu dem Besißer degjenigen Gutes, von welchem ab-
verkauft ist, im Unterthänigkeitsverhältniß gestanden hat? .
13. Die Ergänzung eines vor Erlaß des Geseßes vom 25. Auguft
1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten 2c.,
bestätigten Abgabenregulirungsplanes.
Die Bertheilung der Gemeindelasten bei der Zerstüdelung
eines Bauerngutes zwischen dem Räufer des ,Stammhofes"
und den anderen Barzellenerwerbern.