Grossherzoglich-Badisches Regierungs-Blatt1857 - Law |
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Abhaltung Amtsrevisor Anlehens Armenfond Artikel Bekanntmachungen der Ministerien Bekanntmachungen des großherzoglichen Betrag betreffend Bezirksförster Bezirkssteuerkasse Bruchsal dortigen Kirchenfond Eigenthümer Einkommen Entschließungen Seiner Königlichen ertheilt evangelische Pfarrei Forstgericht Freiburg Freiherr Friedrich Gemeinden Geometer Gerichtsvollzieher Gesezes Gewinn der Loose Gewinn Nummer Gewinn gnädigst bewogen gefunden Göler von Ravensburg großherzoglich badischer Kammerherr Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt Großherzoglichen Hauses Großherzogliches Ministerium Grundstücke Gulden Hebarzt Heidelberg Hofgerichtsrath Hoheit der Großherzog Hoheit des Großherzogs Jahr Januar Johann Kammerherr Karl Karlsruhe Kasse Katastervermessung Kirchenfond Kirchenfond daselbst Klassensteuer Königlichen Hoheit Lagerbücher Lieutenant Loos-Nr Mannheim Messe 36 fl Ministerium des Großherzoglichen Ministerium des Innern muß Nummer Gewinn Nummer Oberamtsrichter Oberlieutenant Offenburg öffentlichen Kenntniß gebracht Ordens Ortsheiligenfond Ortskirchenfond Paramente Patentertheilung Pfändung Pfarrer Pfarrkirche Rastatt Referendär Regenauer Regierungsblatt Schuldner Seelenamt Seelenamt 75 fl soll Staaten Staatsgenehmigung von Stiftungen Stengel Steuererklärungen Steuerpflichtigen Theile Ungenannte Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Unserem Unterrheinkreis Unterthanen Uruguay Verfügungen und Bekanntmachungen Verordnung verstorbene Vollzug Waldshut Werthe Wittwe Zähringen Zehnten Zollverein
Popular passages
Page 327 - Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegenwärtig im Umlaufe sind oder künftig werden in Umlauf gesetzt werden , bei allen seinen Kassen anzunehmen. Art. 12. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehr und zur Ausgleichung kleinere Münze nach einem leichteren Münzfuss als dem Landesmünzfusse (Art.
Page 155 - Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Preußen und den ändern deutschen Staaten andererseits, wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, welcher am 16. Juni 1852 abgeschlossen worden ist, wird hiermit auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes ausgedehnt.
Page 156 - Uebereinkunft mit eingeschlossen sind oder die derselben später beitreten mögen, und die Vereinigten Staaten, auf gegenseitige Requisitionen, welche respective sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten oder Behörden erlassen, alle Individuen der Justiz ausliefern sollen, welche beschuldigt, das Verbrechen des Mordes, oder eines Angriffs in mörderischer Absicht, oder des Seeraubes, oder der Brandstiftung, oder des Raubes , oder der Fälschung, oder des Ausgebens falscher...
Page 157 - ... der Beweis für die Strafbarkeit gehört und in Erwägung gezogen werde ; und wenn bei dieser Vernehmung der Beweis für ausreichend zur Aufrechthaltung der Beschuldigung erkannt wird, so soll es die Pflicht des prüfenden Richters oder der Behörde sein, selbigen für die betreffende executive Behörde festzustellen, damit ein Befehl zur Auslieferung eines solchen Flüchtlings erlassen werden könne.
Page 529 - Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt: Artikel 1.
Page 327 - Aussercourfsetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Page 248 - Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll...
Page 156 - Orts, wo der Flüchtling oder das so beschuldigte Individuum aufgefunden wird, dessen Verhaftung und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn das Verbrechen oder Vergehen dort begangen wäre; und die respectiven Richter und andere Behörden der beiden Regierungen sollen Macht, Befugniss und Autorität haben, auf eidlich erhärtete Angabe...
Page 248 - Häfen etc. etc. etc. welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind : Art.
Page 329 - Verhällniss des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden.


