Grossherzoglich-Badisches Regierungs-Blatt, Volume 50

Front Cover
 

Other editions - View all

Common terms and phrases

Adelsheim allda Amtmann Amts Amtsrevisorat Anton April Armenfond Baden Bauschäßer Bekanntmachung des großherzoglichen Bekanntmachungen der Ministerien Bestimmungen Betrag betreffend Bewerber Bezirksamt Bruchsal Carlsruhe daselbst deutsch-österreichischen Postverein Dezember Diensterledigungen Donaueschingen droit Eigenthümer Einschätzungstabelle Entschließungen Seiner Königlichen Erlaubniß Erledigung gekommen ernennen ertheilen evangelische Pfarrei Feuerversicherungs Feuerversicherungsanstalt Feuerversicherungsbuch Flügeladjutanten Freiburg Friedrich Gebäude Gemeinde Gemeinderath Georg Gesekes Gesezes Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt großherzoglichen Hauses großherzoglichen katholischen Oberkirchenrathe Großherzogliches Justizministerium Großherzogliches Ministerium Großherzogthums Gulden Heidelberg Hofgerichtsrath Hoheit der Regent Hoheit des Großherzogs Infanterie-Bataillon innerhalb sechs Wochen Jahr Jakob Joseph katholische Pfarrei Königlichen Hoheit Loose Lörrach Mannheim Marschall März Ministerium des großherzoglichen Ministerium des Innern Müllheim muß navires Neckargemünd Nummer Gewinn Oberlieutenant öffentlichen Kenntniß gebracht Paßkarten Pfarrer Pforzheim Rechtspraktikant Regenauer Regierungsblatt rheinkreis Schopfheim Schunggart Spalte Staatsgenehmigung erhalten Stiftung Stockach Theile Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Unserem Staatsministerium Unterrheinkreis Verfügungen und Bekanntmachungen Verordnung Versicherungsanschlag Verwaltungsrath der Anstalt Vikar Vorschrift zu melden Werthe Wittwe allda Wochen nach Vorschrift Zoll-Verein

Popular passages

Page 168 - Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht ^zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
Page 105 - Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt: Artikel 1.
Page 239 - Notwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr betrachtet werden.
Page 239 - ... anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen , ohne für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, ausser den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach dem, für die eigene Schifffahrt bestehenden Satze erhoben werden dürfen. Artikel 11. Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen...
Page 98 - Die Brandentschädigungsforderungen an sich können von dritten Personen weder mit Arrest belegt, noch als Gegenstand der Hilfsvollstreckung behandelt werden. Sie können aber mit der Baustelle als ein auf dieselbe radicirtes und den Werth des zerstörten Gebäudes vertretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues im Wege der Hilfsvollstreckung versteigert, oder nach erfolgter Zustimmung des Verwaltungsrathes mit Genehmigung der Kreisregierung, in freier, vor dem Gemeinderath prototollirter...
Page 239 - In Allem , was das Aufstellen der Schiffe , ihr Ein- und Ausladen in den Häfen , Rheden, Plätzen und Bassins betrifft , und überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können , ist man...
Page 235 - M« welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind; ARTIKEL I.
Page 243 - ... Kosten der Consuln und sonstigen Consularagenten sogar in den Gefängnissen des Landes so lange in Gewahrsam und unter Aufsicht zu halten sind» bis diese Consuln oder Consularagenten Gelegenheit zu ihrer Absendung gefunden haben.« »Sollte sich jedoch diese Gelegenheit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten, so werden die Deserteurs nach einer drei Tage vorher erfolgten Verständigung des Consuls in Freiheit gesetzt und dürfen...
Page 192 - Waaren , welche durch das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden , und von Belgien nach Belgien gehen , oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 2.
Page 239 - Schiffe, welche nach einem der Häfen des Zollvereins kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezahlen.

Bibliographic information