Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz: Textausgabe mit Wahlordnung : Stand: 1. Juni 1985

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DGB-Landesbezirk Rheinland-Pfalz, 1985 - Management - 80 pages

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Contents

Verbot abweichender Regelungen durch Tarifvertrag 4 Mitarbeiter 5 Beamte
8
Dienststellen
9
Personalrat 1 Unterabschnitt Wahl und Zusammenset zung 12 Wahlberechtigung
10

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Common terms and phrases

Absatz 1 Satz Abschluß der Stimmabgabe Abschnitt Abstimmungen Abstimmungsausschreiben Abstimmungsvorstand Amtszeit Angehörigen Angelegenheiten Angestellten Antrag Arbeitsentgelte Arbeitsschutz Aushang Ausschuß Bekanntmachung Beratung Beschluß Besoldungsordnung besteht bestellt Beteiligung Bewerber Bezirkswahlvorstand Dienst Dienststelle vertretenen Gewerkschaft Dienststellenleiter Dienstvereinbarungen Durchführung der Wahl Einsprüche Entsprechende Anwendung Ersatzmitglieder Fällen findet Frist gelten gemeinsamer Wahl Gesamtpersonalrat gewählt gilt entsprechend Grund Gruppe Gruppenangehörigen Gruppenwahl GVBI Hauptpersonalrat Hauptwahlvorstandes Höchstzahlen Inkrafttreten innerhalb jugendlichen Mitarbeitern Jugendvertretung Leiter der Dienststelle LG vom 16 LPersVG Maßnahmen Mehrheit Mehrheitswahl Ministerium Mitglieder des Personalrates Mitglieder des Wahlvorstandes Mittelbehörde muß Muster Nachfrist nachgeordneten nalrate Niederschrift obersten Dienstbehörde örtlichen Wahlvorstände Personalrate vertreten Personalratsmitglieder Personalratswahl Personalversammlung Personalvertretung Personalvertretungsgesetz Personen Polizeivollzugsbeamten Regel Rheinland-Pfalz schriftlichen Stimmabgabe sechs Arbeitstagen Sitze Sitzungen sowie Stellen Stimmen Stimmzettel Stufenvertretung Tarifvertrag ungültig Unterabschnitt unverzüglich Verhältniswahl Vermittlungsstelle Verschlußsachen Verteilung Verwaltungsgericht Vorschlagslisten Vorschriften Vorsitzenden Vorstand Wahl des Bezirkspersonalrats Wahl des Personalrats Wahlausschreiben wählbar wahlberechtigten Mitarbeiter wählenden Wahlergebnisses Wählerverzeichnis Wahlordnung Wahlumschlag Wahlvor Wahlvorschläge WOLPersVG Zuständigkeit Zweites Deutsches Fernsehen

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