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durch den Erlaß oder die Ausführung an Dritte ergehender
ortspolizeilicher Verfügungen vermehrt werden, zur An-
fechtung der Verfügungen im Verwaltungsstreitverfahren
nicht legitimirt.

Nr. 62. Die Befugniß der Polizeibehörden, zur Ertheilung
der nöthigen Auskunft über Angelegenheiten ihres
Refforts die ihrer Amtsgewalt unterstehenden Perso-
nen vorzuladen, und zur Durchführung entsprechender
Anordnungen Zwangsmittel anzuwenden

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63. Die Reichspoft als eine öffentliche Verkehrsanstalt im
Dienste der Wohlfahrtsintereffen des Publikums.

Die sich aus diesem ihren Charakter ergebende Beschrän-
kung der ortspolizeilichen Exekutive zur Sicherung und
Förderung jener Interessen.

Das ortspolizeiliche Verbot jenes Gebrauches der Bezeichnung "Post" in Bekanntmachungen und auf Betriebsmitteln einer mit der Reichspost konkurrirenden privaten Verkehrsanstalt.

- 64. Grenzen der polizeilichen Zuständigkeit zum Einschreiten gegen Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesezmäßige Ursache den Dienst verläßt.

Auffündigung des Dienstes durch stillschweigende Willens. äußerungen.

XIV. Konflikte.

Nr. 65. Ein mit der Ausführung dienstlicher Obliegenheiten befaßter Beamter überschreitet mit der Ergreifung von Maßregeln zur Abwendung einer unberechtigten Störung seine Amtsbefugnisse auch dann nicht, wenn sich diese Maßregeln gegen einen anderen, in der Ausübung seines Amtes begriffenen Beamten (einen mit einer Zustellung befaßten Gerichtsvollzieher) richten.

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66. Das den Lehrern zustehende Züchtigungsrecht wird nicht nur durch Geseze, sondern auch durch Anweisungen der Schulaufsichtsbehörde, welche die Anwendung gewiffer Strafarten und Strafmittel verbieten oder nur unter bestimmten Vorausseßungen gestatten, beschränkt, so daß das Zuwiderhandeln gegen solche Anweisungen eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des Lehrers im Sinne der Gesezgebung über die Erhebung der Konflikte in sich schließt.

Das Recht der Lehrer zur Handhabung der Schulzucht außerhalb der Schulstunden und der Schulräume.

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XV. Streitverfahren.
(S. auch Nr. 17 und 28.)

Nr. 67. Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Nichtigkeitsflage).

Ein Senat des Oberverwaltungsgerichts, welcher, obschon in einer Rechtsfrage die von einem anderen Senat bereits zur Geltung gebrachte Auffassung nicht theilend, die Verweisung des neuen Streitfalles vor das Plenum unter läßt und selbst in jenem abweichenden Sinne entscheidet, wird dadurch nicht zu einem „nicht vorschriftsmäßig beseßten" Gericht.

Sachregister.

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Verzeichniß der erläuterten oder zur Anwendung gebrach

ten Geseze, Verordnungen u. s. w.

Chronologische Zusammenstellung der Entscheidungen

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Nr. 1.

Die Verpflichtung zur Zwangserziehung eines verwahrlosten Kindes erlischt durch einen auf endgültige Entlaffung deffelben gerichteten Beschluß? des verpflichteten Kommunalverbandes nur, wenn der Beschluß darauf beruht, daß der Zweck der Zwangserziehung erreicht oder dieses Erreichen anderweit sichergestellt ist.

Die Entlassung eines Kindes als „bildungsunfähig“ unter dem Gesichtspunkte einer Unterlassung (Verweigerung) der gesehlichen Leistungen des Kommunalverbandes.

Gesez, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, vom 13. März 1878 §§. 10, 15 (6.-6. S. 132). Ergänzungsgesetz vom 23. Juni 1884 (6.-S. S. 306). Endurtheil des II. Senats vom 22. November 1887. Rep. II. A. 19/87.

Der am 1. September 1875 geborene Johann D. aus J. (Kreis T., Provinz W.) wurde, nachdem durch Beschluß des dortigen Amtsgerichts vom 28. Oktober 1882 seine Unterbringung zur Zwangserziehung in Gemäßheit des Geseßes vom 13. März 1878 für erforderlich erklärt war, zunächst in der Erziehungsanstalt Haus N. untergebracht. Am 23. Februar 1884 machte aber der ständische Verwaltungsausschuß der Provinz sowohl dem genannten Amtsgerichte wie dem Landrathe des Kreises T. die Mittheilung, daß der Knabe sich als völlig „bildungsunfähig" erwiesen habe, seine Zwangserziehung daher als zwecklos aufgehoben sei. Einer hieran geknüpften Aufforderung, den Knaben aus der Anstalt binnen vierzehn Tagen zurückzunehmen, widrigenfalls der Rücktrans

Entscheid. d. königl. Oberverwaltungsgerichts. XV.

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port auf Kosten der Gemeinde J. werde bewirkt werden, entsprach die lettere. Da indeß der nunmehr in einer Familie untergebrachte Knabe von Neuem zu mehrfachen Klagen Anlaß gab, beantragte der Landrath schon am 20. März 1884 die Wiederaufnahme des Knaben in eine Provinzialanstalt. Der Antrag blieb unbeantwortet; deshalb wurde der Versuch gemacht, bei dem Amtsgerichte auf Grund der von dem D. neuerlich begangenen strafbaren Handlungen einen anderweiten, auf Zwangserziehung gerichteten Beschluß zu erwirken. Das Gericht lehnte jedoch unterm 23. Dezember 1885 die Einleitung des Verfahrens ab, weil ein nach §. 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. März 1878 das Recht der Zwangserziehung aufhebender Entlassungsbeschluß nicht vorliege und folglich dieses Recht noch auf Grund des Beschlusses vom 28. Oktober 1882 fortbestehe. Der Verwaltungsausschuß ging auf eine demzufolge an ihn gerichtete Aufforderung des Oberpräsidenten, die Zwangserziehung des Knaben fortzuseßen, zwar insofern ein, als er den Knaben vorläufig“ und „versuchsweise" anderweit in der Anstalt Haus H. unterbrachte, lehnte dabei aber seine Verpflichtung, die Zwangserziehung wieder eintreten zu lassen, ausdrücklich ab; nicht einmal das Recht hierzu führte er aus stehe ihm zu, nachdem einmal der Knabe entlassen sei.

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Nunmehr klagend, beantragte der Oberpräsident,

daß der Provinzialverband verurtheilt werde, unter Anerkennung seiner Verpflichtung zur Unterbringung des D. auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts zu J. vom 28. Oktober 1882 die Zwangserziehung nach Maßgabe der Bestimmungen des Geseßes vom 13. März 1878 zur Ausführung zu bringen.

Der Beklagte, Abweisung der Klage beantragend, bestritt fortdauernd seine Verpflichtung zu der Zwangserziehung. Unter Betonung des Umstandes, daß sein im Februar 1884 gefaßter Beschluß, den Knaben aus der Zwangserziehung zu entlassen, nicht allein unangefochten geblieben, sondern durch Abholung und anderweite Unterbringung des Knaben geradezu

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