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schaften objektiv der Beitragspflicht zu den Gemeindeabgaben unterworfen sind, auf dem Wege, daß diese Gesellschaften als solche auch steuerrechtlich zu besonderen Rechtssubjekten erhoben wurden, daß sie von dem Geseze durch positive Sagung und zwar unabhängig von der Zahl und Individualität der Aktieninhaber als diejenigen hingestellt sind, welche als solche den die Steuerpflicht erzeugenden Thatbestand, den Gewerbebetrieb, realisiren, und daß durch die Abgabenpflicht der Gesellschaften als solcher dem Anspruche der Gemeinden, einen Theil des gewerblichen Reinertrages für ihre Bedürfnisse zu erhalten, in erschöpfender Weise genügt wird.

Durch diese Gestaltung des Besteuerungsrechtes der Gemeinden gegenüber den Kommanditgesellschaften auf Aktien ist es ausgeschlossen, die Aktieninhaber, welche auch handelsrechtlich das Gewerbe der Gesellschaft nicht betreiben, steuerrechtlich als Gewerbetreibende zu behandeln, und damit ist das von dem Beklagten behauptete Fundament der Besteuerung beseitigt.

Die Revisionsschrift hebt hervor, daß die Mitglieder einer einfachen Kommanditgesellschaft anerkanntermaßen für ihre Person als Gewerbetreibende angesehen würden, und daß kein Grund erkennbar sei, weshalb den durch Aktienbesitz zu Mitgliedern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gewordenen Personen eine andere Stellung anzuweisen sei. Die Thatsache, daß die Theilnehmer einer offenen Handelsgesellschaft ebenso wie Mitglieder einer einfachen Kommanditgesellschaft steuerlich als Gewerbetreibende in Betracht kommen, ist richtig, aber unerheblich, weil es sich um Theilnehmer einer einfachen Kommanditgesellschaft im vorliegenden Falle nicht handelt. Aus welchen Gründen aber der Gesetzgeber übrigens nach dem Vorgange der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 §. 14 es für erforderlich erachtet hat, die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien, beziehungsweise die Inhaber von Aktien, anders zu behandeln als die Theilnehmer einer offenen Handels- oder einer einfachen Kommanditgesellschaft, bedarf keiner Untersuchung. Für die Entscheidung des konkreten

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Streitfalles im Sinne des ersten Urtheiles genügt die dem positiven Rechte entsprechende Saßung, daß die Inhaber von Aktien einer Kommanditgesellschaft auf Aktien als solche das den Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens bildende Gewerbe für ihre Person nicht betreiben.

II.

Endurtheil des II. Senats vom 24. Mai 1887. Rep. II. C. 34/87. 1. Bezirksausschuß zu Liegniz.

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Die unter der Firma „Wechslerbank“ in der Stadt Br. als ihrem Size bestehende Aktiengesellschaft war auf Grund ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin Kommanditistin - der (einfachen) Kommanditgesellschaft J. L. & Co. in Gl. daselbst zur Gemeinde-Einkommensteuer für das Jahr 1886 herangezogen. Mit der hiergegen gerichteten Klage auf Freilassung in erster Instanz abgewiesen, legte sie noch, unrichtige Anwendung des §. 4 Absaß 3 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, des §. 1 des Kommunalabgaben-Gesezes vom 27. Juli 1885 und der Art. 158, 167 des Handelsgeseßbuchs behaup tend, Revision ein. Das Oberverwaltungsgericht erkannte jedoch bestätigend.

Gründe:

Könnte die unter den Parteien allein streitige Frage, ob die Mitglieder einer Kommanditgesellschaft als solche „Gewerbetreibende" im Sinne der hier in Betracht kommenden Gefeßesvorschriften seien, nach §. 4 Absaß 3 der Städteordnung etwa zweifelhaft sein, so ist sie nach §. 1 des KommunalabgabenGesezes vom 27. Juli 1885 unbedenklich zu bejahen. Dieses Gesez will ausgesprochenermaßen die Heranziehung aller derjenigen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, am Orte des Gewerbebetriebes ermöglichen. Da es nun die Kommanditgesellschaften ebenso wenig wie die offenen Handelsgesellschaften unter den Steuerpflichtigen aufführt, bleibt nur die Annahme übrig, daß es die einzelnen Gesellschafter als steuerpflichtig betrachtet hat. Diese Annahme findet denn auch in der Entstehungsgeschichte, wie sie bei Herrfurth und Nöll, Kommunal

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abgaben-Gesez S. 52 Note 32 und Herrfurth, Kommunalabgabepflicht der Aktiengesellschaften S. 128 Nr. 2 näher dargestellt ist, ihre Bestätigung. Dieselbe ergiebt, daß von der Aufnahme einer Bestimmung im Sinne des §. 14 Absay 1 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 im Wesentlichen nur um deswillen abgesehen worden ist, weil eine solche selbstverständlich und deshalb überflüssig erschien. Der Gerichtshof hat daher auch kein Bedenken getragen, die Theilhaber einer. offenen Handelsgesellschaft als kommunalsteuerpflichtige Gewerbetreibende anzusehen (vgl. die Erkenntnisse vom 1. Juni und 7. September 1885 Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. XII. S. 112 ff.) und es fehlt an jedem Grunde für eine hiervon abweichende Behandlung der Mitglieder einer Kommanditgesellschaft. Kann — im direkten Gegensaße zu der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Kommanditgesellschaft als solche zur Steuer nicht herangezogen werden, so ist damit auch die Möglichkeit ausgeschloffen, den persönlich haftenden Gesellschafter für das ganze Einkommen der Gesellschaft heranzuziehen, da er dann eben nicht nach seinem Einkommen, sondern die Gesellschaft nach ihrem Einkommen in der Person des persönlich haftenden Gesellschafters besteuert werden würde.

Daß aber auch die Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs es ermöglichen, in dem Kommanditisten einen Gewerbetreibenden zu erblicken, hat der Vertreter der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung selbst einräumen müssen. In der That erweist sich auch die Bezugnahme auf Art. 158 und 167 a. a. D. sowie auf das diesseitige Erkenntniß vom 30. November 1885 (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. XII. S. 106) dafür, daß der Kommanditist sich von dem stillen Gesellschafter nicht wesentlich unterscheide, als verfehlt. In dem erwähnten Urtheile wird gerade hervorgehoben, daß der Kommanditist im Gegensaße zum stillen Gesellschafter wirklicher Gesellschafter, Theilhaber des Geschäfts sei, der nach Außen hervortrete, daß bei der Kommanditgesellschaft eine eigentliche Handelsgesellschaft bestehe, während das Handelsgesetzbuch die stille

die

Gesellschaft von den Handelsgesellschaften ausscheide. Maßgebend sind auch weder der Art. 158 des Handelsgeseßbuchs, welcher zu den die inneren Verhältnisse der Kommanditgesellschaft regelnden Bestimmungen gehört, noch der Art. 167 a. a. D., wenn auch demselben insbesondere seinem Absaß 3 Absicht zu Grunde gelegen haben mag, die Kommanditisten von der Geschäftsführung auszuschließen; denn die Geschäftsführung ist nicht gleichbedeutend mit dem Betriebe des Gewerbes. Entscheidend ist vielmehr die einleitende Bestimmung des Art. 150:

Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). Die Worte: „bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe“ wurden zur Unterscheidung der neuen Kommandite von der alten stillen Gesellschaft für nothwendig erachtet; denn während bei der lezteren der stille Gesellschafter lediglich als ein Kapitalist erscheint, der sein Geld in ein fremdes Handelsgeschäft einlegt, erscheinen der stille Gesellschafter oder die mehreren stillen Gesellschafter bei der neuen Kommandite als Mittheilhaber des Handelsgeschäfts und des Handelsnamens, daher als Mitglieder einer und derselben Gesellschaft (Makower, Handelsgeseßbuch S. 171, 172).

Jedenfalls ergiebt sich aus jener fundamentalen Bestimmung im Art. 150 in Verbindung mit Art. 151 (Absaß 4 Nr. 2), 156, 166, 171 und 172, daß der Kommanditist ein wirklicher Gesellschafter, daß das Geschäft, bei welchem er betheiligt, sein eigenes ist (vgl. Renaud, das Recht der Kommanditgesellschaften S. 99), und dies genügt.

Dadurch, daß nicht eine physische Person, sondern eine Aktiengesellschaft Kommanditistin ist, wird in der Sache selbstverständlich nichts geändert. Eine solche Aktiengesellschaft unter

liegt nach §. 1 Absah 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 in derjenigen Gemeinde, in welcher sie Kommanditistin ist, mithin ein stehendes Gewerbe betreibt, hinsichtlich des ihr aus diesem Gewerbe zufließenden Einkommens den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben.

Nach alledem steht die angefochtene Entscheidung im Einflange mit dem bestehenden Rechte, indem sie zu dem Ergebnisse gelangt, daß die klagende Aktiengesellschaft, welche, wie thatsächlich feststeht, bei der Kommanditgesellschaft I. L. & Co. in Gl. als Kommanditistin mit einer Einlage von 300 000 M. betheiligt ist, auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 4. Februar 1886 in Verbindung mit §. 1 des KommunalabgabenGesezes vom 27. Juli 1885 hinsichtlich des ihr aus jener Betheiligung zufließenden Einkommens für gemeindeeinkommensteuerpflichtig zu erachten sei. Wenn dabei das Hauptgewicht auf den Umstand gelegt wird, daß die Klägerin mit ihrem Einlagekapital an dem Gewinne und Verluste des Geschäftes theilnehme, so liegt darin kein zwingender Anlaß zur Aufhebung der Vorentscheidung. Denn es darf nach dem Zusammenhange der Erwägungen angenommen werden, daß der Vorderrichter sich nicht einfach auf den Boden des MinisterialErlasses vom 17. Januar 1884 (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. XII. S. 107) habe stellen wollen, sondern davon ausgegangen sei, es handle sich um die Theilnahme an dem Gewinne und Verluste nicht etwa eines fremden, sondern des eigenen Geschäftes.

Ebenso wenig gereicht es dem Vorderrichter zum Vorwurfe, daß er die Ausführungen der Klägerin in Ansehung der vermeintlichen zwiefachen Doppelbesteuerung ungewürdigt, ja unerwähnt gelassen hat. Denn jene Ausführungen waren für die Frage der Steuerpflicht an sich unerheblich. Daß etwa die Doppelbesteuerung den Anspruch rechtfertigen würde, in GI. mit einem geringeren Betrage, als dem von ihr erforderten zur Gemeinde-Einkommensteuer herangezogen zu werden, war und ist von der Klägerin auch jezt nicht behauptet. Uebrigens würde dem Beklagten darin nur beigetreten werden können,

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